Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 29 Seiten
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vorgesehenen Öffentlichkeitsarbeit sei in der Verordnung auf eine klare Basis zu stellen. Ohne eine adäquate Öffentlichkeitsarbeit werde die nun gewählte erweiterte Zustimmungslösung dazu führen, dass die Spenderquote nicht steige sondern sinke. NEK und SAMW weisen auf die fehlende Berücksichtigung der explantierenden Zentren hin, welche selber keine Transplantationen
durchführen. Die Motivation der Spitäler zur Organisation von Organspenden könnte durch diese
Verordnung gebremst werden und somit zur weiteren Verringerung der Spendetätigkeit führen. Es ergebe sich somit die Frage, ob es nicht angemessen wäre, auf der Ebene der Spitäler anzusetzen und sie mit Aufwandsentschädigungen finanzieller Art, aber auch mit logistischer Unterstützung zu motivieren, die Explantation und somit die Spende zu fördern. SGIM schlägt diesbezüglich vor, die peripheren Spitäler zur Evaluation von potenziellen Spenderinnen und Spendern dadurch zu motivieren, dass für sie ein erkennbarer Nutzen entsteht, zum Beispiel indem potenzielle Empfängerinnen und Empfänger aus dem Einzugsgebiet des Spitals für eine Transplantation bevorzugt werden, wenn keine Patientinnen und Patienten auf der Dringlichkeitsliste stehen. Ansonsten werde die Verordnung zwangsläufig dazu führen, dass die Zahl der zu evaluierenden Spenderinnen und Spender rückläufig sein werde. SGK-S beantragt, die Aufgaben der Kantone bezüglich Förderung der Transplantation zu konkretisieren. Insbesondere sei auch die Ausbildung des medizinischen Personals in Bezug auf den Umgang mit potenziellen Spenderinnen und Spendern sowie deren Angehörigen zu verbessern. GDK, AG, GL, GR, LU, TG und VS weisen auf die hohen Anforderungen an die Entnahme-Spitäler hin. Die Bereitschaft der Spitäler zur Entnahme von Organen, Geweben und Zellen werde dadurch nicht gefördert. Aus diesem Grund sei eine klarere Abstufung zwischen den Anforderungen an Entnahme-Spitäler und denjenigen an Transplantationszentren vorzunehmen, namentlich im Bereich der Qualitätssicherung und der lokalen Koordination. Insel, eco, Inter, GE, SG, TG, SGK-N, H+, USB, SwissTx, USZ, KSSG, SGAI, CAST und SGH fordern Bestimmungen zu Spendererkennung, Spenderevaluation und Spendermanagement; diese Bereiche seien ungenügend beschrieben worden. SDG bittet nochmals zu prüfen, ob für die Entnahme und Transplantation von Geweben und Zellen wirklich die gleichen Vorschriften zur Anwendung kommen müssen wie für die Entnahme von Organen. SOG hält fest, dass das Prozedere und Vorgehen im Zusammenhang mit einer Organspende für den Fall, dass keine schriftliche Einwilligung zur Organentnahme vorliege, Sinn mache. Auch NE erachtet die Regelung bezüglich Einbezug der nächsten Angehörigen und der Vertrauenspersonen in die Entscheidfindung als nützliche Anleitung für die Hauptakteure. Demgegenüber stellt SNF die Praktikabilität der Zustimmung der Angehörigen nach Art. 6 grundsätzlich in Frage. SGK-N, FSOD, KSA, USB, SwissTx, USZ, H+, KSSG, SGAI, CAST, Insel, SGH und SNF weisen auf das Problem der Organentnahme bei Non-heart-beating-donors hin. Für SNF besteht ein dringender Handlungsbedarf, indem das Gesetz diese Möglichkeit zwar in vielen Paragraphen vorgaukle, die praktische Umsetzung aber gleichzeitig verunmögliche. Zahlreiche Anhörungsteilnehmende äussern sich zur Lebendspende. Für SOL-DHR ist der Verordnungsentwurf in diesem Bereich insgesamt gut gelungen, brauche aber noch Anpassungen bzw. Ergänzungen. Was fehle, sei eine transparente Kostenregelung bei der Lebendspende. ZG, SG, GR und GL halten die Regelung über den Versicherungsschutz angesichts des offensichtlich sehr kleinen Risikos, bei einer Lebendspende schwerwiegende Nachteile zu erleiden, nicht für sachgerecht. Das in der Transplantationsverordnung beschriebene Prozedere erscheine zu kompliziert und zu aufwändig für Spitalträger. Die gesetzlichen Vorgaben würden besser und einfacher erfüllt, wenn die Kranken- und Unfallversicherer einen Versicherungsvertrag mit angemessenem Leistungsumfang abschliessen. Zudem sei die Ausrichtung von schadensunabhängigen Summenversicherungen nicht sachgerecht. NOVARIA und NEK fordern eine lebenslange Nachbetreuung. Für SOLV-LN ist die Führung eines zentralen Registers über alle Personen, die ein Organ gespendet haben, unumgänglich. Weil das Gesetz offenbar davon ausgehe, dass dieses Register durch die Kantone zu finanzieren sei, gehöre eine entsprechende Bestimmung in die Transplantationsverordnung.
3.1.2 Organzuteilungsverordnung
Allgemeine Beurteilung