Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 29 Seiten

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Artikel 28 Ausschluss von der Spende

SO und BL weisen darauf hin, dass medizinische Ausschlussgründe wissenschaftliche Momentaufnahmen seien. Auch TI erscheint diese Detailregelung einer Materie, die ständigem Wandel unterliege, nicht adäquat. SGIM beantragt, extreme Gewichtsabweichungen in die Liste aufzunehmen. STV, SVKMT, KKC, UAJ, SwissTx, USZ, KSSG, SGAI, CAST, Insel, SGH und H+ beantragen eine Anpassung des Verordnungstextes. H+ und USB verlangen zudem den Ausschluss von Personen, die das Kriterium der Freiwilligkeit nicht erfüllen.

Bst. b

SGInf weist darauf hin, dass eine HIV-Infektion immer ausschliesse, ungeachtet in welchem Stadium sich diese befindet.

Bst. d

Nach SGTHGC sind mit Hepatitisviren infizierte Spenderinnen und Spender nicht generell auszuschliessen, v.a. dann nicht, wenn die unmittelbare Prognose der potenziellen Empfängerin oder des potenziellen Empfängers sehr schlecht sei und mit einer Transplantation das Überleben ermöglicht werde. Anhang 4 relativiere Bst. d.

Bst. e

Für SGInf ist es selbstverständlich, dass eine Tollwutinfektion einen Ausschlussgrund darstellt. Allerdings sei das Problem die Latenz bis zum Ausbruch, während dessen die Diagnose fast nicht möglich sei.

Bst. h

Nach SGTHGC braucht es eine Präzisierung, wie mit Spenderinnen und Spendern umgegangen werde, die seit Jahren mit einem Tumor in Remission überlebt haben.

Artikel 29 Testpflicht

FMH ist der Ansicht, dass man sich auf die verfügbaren Tests im Rahmen zumutbarer Sorgfalt beschränken sollte; es habe keinen Sinn, hier auf Kosten anderer Patienten eine "Zero-Risk-Illusion" schaffen zu wollen. Die Verordnung solle eine optimale statt maximale Sicherheit vorsehen.

Artikel 31 Vorgehen bei reaktivem Testergebnis bei Organen

Abs. 1

SGInf weist darauf hin, es sei nicht auszuschliessen, dass analog der Situation bei Hepatitis C in Zukunft einer HIV-positiven Empfängerin oder einem HIV-positiven Empfänger ein Organ einer HIVpositiven Spenderin oder eines HIV-positiven Spenders eingepflanzt werden könnte.

Abs. 4

ZH fragt, was geschehe, wenn die Empfängerin oder der Empfänger eines Organs im Nachhinein mit der Transplantation nicht einverstanden sei. Auf eine Transplantation müsse verzichtet werden, wenn die vorgängige Information nicht möglich sei. Nach SSP muss die Information standardisiert sein, um eine schriftliche Zustimmung zu erhalten.

Artikel 33 Mitteilung eines reaktiven Testergebnisses an die spendende Person

ZH hält fest, dass das Erfordernis der Bestätigung eines reaktiven Testergebnisses nicht nur hinsichtlich der Information der Spenderin oder des Spenders, sondern auch hinsichtlich der Information der Empfängerin oder des Empfängers zu gelten habe.

Artikel 34 Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Organen, Geweben und Zellen

Gen kann eine solche Deklarationspflicht nicht nachvollziehen und schlägt vor, sie zu streichen. Auch Inter findet diese Pflicht unsinnig. Insbesondere sei unsinnig, bestehende Regelungsansätze zur Gewährleistung der Biosicherheit von vermehrungsfähigen Organismen bei menschlichen Organen, Geweben und Zellen analog anzuwenden.

5. Kapitel: Klinische Versuche

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen