Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 29 Seiten
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Bst. e
FMH ist der Ansicht, dass die weiteren Untersuchungen von Lebendspenderinnen und -spendern garantiert sein müssen und fragt, wer die Kosten übernehme. Auch H+ und USB weisen darauf hin, dass sich hier das Problem der Finanzierung stelle. Zudem müsse das Schweizerische Lebendspender-Gesundheits-Register die Koordination und Kontrolle dieser lebenslangen Nachkontrollen übernehmen und die Deckung seiner Kosten müsse geregelt werden. Dieser Meinung schliessen sich SAMW LeSpe, KSB, Insel, SwissTx, USZ, KSSG, SGAI, CAST und SGH an. SOL-DHR stellt fest, dass die in den Ziffern 1 - 5 aufgezählten Pflichten ziemlich genau seine bisherigen Tätigkeiten beschreiben und weist darauf hin, dass einige bestehende Probleme in der Verordnung geregelt gehören. SBSC fragt, ob die Nachverfolgung des Gesundheitszustands auch für Blutstammzellspenderinnen und -spender gelte und wer die lebenslängliche Überprüfung des Gesundheitszustands bezahle. Wichtig sei dabei, dass die Kostenübernahme über den Tod der Empfängerin oder des Empfängers hinaus gewährleistet sei. Inter ist der Ansicht, dass ohne eine klare Regelung und Klärung der Finanzierung von Lebendspenderregistern die Forderungen in Bst. e nicht umsetzbar seien. SVK und santé fragen, wer die Kosten für die Gesundheitsüberprüfung nach Ziffer 2 übernehme und weisen auf Datenschutzprobleme hin im Fall eines Wechsels des Krankenversicherers. SGIM lehnt eine lebenslange Nachkontrolle ab und ist der Ansicht, dass sie während zehn Jahren garantiert werden soll.
Artikel 23 Umgang mit gentechnisch veränderten Organen, Geweben und Zellen
Für Inter sind diese Bestimmungen gänzlich ungeeignet. Eine zusätzliche Bewilligung durch das Bundesamt für Umwelt sei sachlich ungerechtfertigt, führe zu unnötigem administrativem Aufwand, zu einer unerwünschten Aufblähung der Verwaltung und behindere die Transplantationsmedizin grundlos.
Abs. 2 Bst. b
Gen sieht nicht ein, weshalb für Standardbehandlungen eine zusätzliche Bewilligung des Bundesamts für Umwelt gefordert werde, führe dies doch zu einem zusätzlichen administrativen Aufwand. Schutzbestimmungen für den Menschen könnten durch das BAG wahrgenommen werden.
4. Abschnitt: Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers einer Bewilligung Artikel 24 Pflichten der Transplantationszentren
Für H+, STV, SVKMT, KKC, UAJ und USB muss auch hier die Donorarbeit eine Voraussetzung sein für die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung zur Transplantation von Organen. BE ist der Ansicht, dass ein Transplantationszentrum keine Möglichkeit habe, einem andern Zentrum autoritativ die Behandlung von betroffenen Patientinnen und Patienten vorzuschreiben. Stelle ein Transplantationszentrum ein Programm dauernd ein, sollte dies mit einer Meldepflicht an das BAG verbunden sein.
Artikel 25 Pflichten bei der Lagerung
SBSC fragt nach der Begründung für die Lagerung über zwei Jahre, nachdem die Transplantation erfolgt sei und welche biologischen Proben gemeint seien. Zudem stelle sich die Frage wie die Lagerung bezahlt werde.
5. Abschnitt: Sorgfaltspflichten
MSchott erscheint es fraglich, ob die hohe Regulierungsdichte dieser Bestimmungen erforderlich und zweckmässig sei. Ein Verweis auf den Stand von Wissenschaft und Technik könnte genügen.
Artikel 27 Spendetauglichkeit
EZEN bemängelt, dass im Infektionsfall als direkte Konsequenz der Ausschluss von der Spende erfolge, ohne die Möglichkeit einer weiterführenden Diagnostik zu erwähnen. Inter, STV, SVKMT, KKC, UAJ, SwissTx, H+, USZ, KSSG, SGAI, CAST, Insel, SGH und USB erachten die Anforderungen in diesem Artikel als absolut ungenügend und nicht mit dem Standard in unseren Nachbarländern vergleichbar. Die Abklärung der Spendetauglichkeit erfordere eine spezifische Ausbildung. Nach Inter muss zudem die Spendetauglichkeitsuntersuchung zwingend von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt werden und dürfe nicht an eine nichtärztliche Person delegiert werden.