Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 29 Seiten

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Inter, SwissTx, H+, USZ, KSSG, SGAI, SGInf, Insel und SGH finden den Begriff "reaktives Testergebnis" ungeeignet und unklar und schlagen andere Formulierungen vor.

Bst. b und c

Nach SwissTx, H+, USZ, KSSG, SGAI, SGInf, Insel und SGH sind diese Bestimmungen selbstverständlich und können gestrichen werden.

Artikel 23 Aufbewahrung

Abs. 1 Bst. a

SGInf stellt - in Anbetracht der unbestimmten Dauer der Aufbewahrungspflicht - die Frage nach der Kostentragung für Archivierung und Kontrolluntersuchungen.

5. Abschnitt Sicherstellung der Haftpflicht Artikel 25

Abs. 1 und 2

NEK und SAMW stellen die Frage, ob denn ein Versicherer bereit sei, eine solche Summe zu decken. Eine Haftpflicht für den Arzt sollte nur bei Verletzung einer Sorgfaltspflicht mit einem kausal erfolgten Schaden bestehen. Dieser Meinung sind auch SwissTx, H+, USZ, KSSG, SGAI, SGInf, Insel und SGH, welche - zusammen mit SGIM - darauf hinweisen, dass unklar ist, wer die Haftpflicht sicherstellen müsse.

7. Abschnitt Bewilligungsverfahren Artikel 27 Gesuch

Abs. 4

Gen bemängelt, dass hier der gentechnischen Veränderung zu grosses Gewicht beigemessen werde. Die möglichen Gefährdungen von Mensch und Umwelt stünden nicht im Zusammenhang mit gentechnischen Veränderungen, weshalb die zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen von Abs. 4 schwer nachvollziehbar seien.

4.4 Transplantationsgebührenverordnung

Allgemeine Bemerkungen

FMH und SGIM halten fest, dass die Spannbreite der Gebühren recht weit gefasst und es nicht erkennbar sei, wie sich die Gebühren rechtfertigen.

MSchott wirft die Frage auf, ob die Zuteilungsstelle für ihre Verwaltungstätigkeit keine Gebühren erhebe, da diese nicht in der Verordnung aufgeführt sind. In dieselbe Richtung geht HUG, das auf die mit dem SVK ausgehandelte Pauschale von 560 Franken an das Nationale Referenzlabor für Histokompatibilität für die Aufnahme von Patientinnen und Patienten in die Warteliste für eine Nierentransplantation hinweist.

H+ und USB beanstanden insbesondere die Höhe der Gebühren-Obergrenze für die Erteilung von Bewilligungen nach Art. 20 (Transplantation) und Art. 21 (Lagerung von Geweben) der Transplantationsverordnung. Bei den anderen Beträgen (Änderungen, Sistierungen, Entzug von Bewilligungen) sei schwierig abzuschätzen, wie die Abstufung in der Praxis aussehen werde. Ausserdem befürchten sie, dass die weiteren Gebühren, die betragsmässig weit tiefer angesetzt seien, das Budget der klinischen Studien schmälern werden. Hier müsse die Weiterverrechnung an den Finanzierer der klinischen Studie geprüft werden. Sie schätzen, dass im Startjahr insgesamt mit Zusatzkosten von 30'000 bis 50'000 Franken zu rechnen sei, was für die Spitäler relativ hoch sei. In den Folgejahren werde dies vom Mengengerüst der Änderungen und der Anzahl der klinischen Studien abhängen, die sich im Rahmen des Transplantationsgesetzes bewegen, sowie von den Kosten der Inspektionen (inkl. Berichte etc.). BL fügt als Beispiel hinzu, dass einem Ophthalmologie-Zentrum mit 20 Hornhaut-Transplantationen pro Jahr durch die Gebühren Zusatzkosten von mindestens 500 Franken pro Eingriff verursacht würden.

USZ kann sich grundsätzlich mit dieser Gebührenordnung einverstanden erklären, ist als Universitätsspital jedoch darauf angewiesen, dass die Budgets nicht durch übermässige Kosten zusätzlich strapaziert werden. Alle diese Zusatzkosten erhöhten ihre Fallkosten und das sei nicht in ihrem Interesse.