Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 29 Seiten

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EZEN empfiehlt, die Möglichkeit des Widerrufs genauer zu definieren. Für SVK und santé macht diese Bestimmung keinen Sinn, erschwere den Vollzug und verunsichere das Spitalpersonal wie auch die möglichen Empfängerinnen und Empfänger.

Artikel 7 Information und Anfrage

Abs. 1

Für STV, SVKMT, KKC, UAJ, H+, KSA, SwissTx, USZ, KSSG, SGAI, CAST, Insel, SGH und USB sind Organentnahmen bei Personen mit Herzkreislaufstillstand (Non-heart-beating-donors, NHBD) nicht mehr möglich, obwohl sie nach Gesetz erlaubt seien. SGIM macht darauf aufmerksam, dass die Information und die Anfrage der Angehörigen nicht auf den Zeitpunkt nach dem klinischen Tod verschoben werden können.

Abs. 2

AG, LU und VS weisen darauf hin, dass das an Spitälern tätige Personal genügend ausgebildet sei und über ausreichend Erfahrung verfüge, um die notwendigen Informationen den trauernden Angehörigen zukommen zu lassen. Sie beantragen daher die Streichung von Abs. 2. Für H+ und USB müsste eine solche Stelle durch den Bund finanziert werden. KSB und SSMI weisen darauf hin, dass die Information und die Anfrage von jeder Kaderärztin und von jedem Kaderarzt vorgenommen werden können; speziell ausgebildete Personen seien nicht immer rund um die Uhr anwesend und könnten von nicht transplantierenden Spitälern nicht jederzeit angefordert werden. Nach Ansicht von Inter sind die Anforderungen an die Ausbildung von Personen für Information und Anfrage ungenügend.

Artikel 8 Vertrauensperson

Abs. 2

EZEN stellt die Frage, ob es sinnvoll sei, die Benennung mehrerer Vertrauenspersonen zu ermöglichen. Für Inter, KSB, STV, SVKMT, KKC, UAJ, Insel, SwissTx, USZ, KSSG, SGAI, CAST, SGH, USB und H+ ist diese Bestimmung nicht praktikabel, erfordere einen enormen Zeitaufwand und stelle ein grosses Hindernis für die Organspende dar. Inter bemängelt zudem den Begriff "nützliche Frist". Er sei nicht justiziabel und führe zu Unsicherheiten, welche die Spende verhinderten.

Abs. 3

USB weist darauf hin, dass diese Bestimmung nicht praktikabel und juristisch nicht sinnvoll sei, da so die erweiterte Zustimmungslösung verunmöglicht werde.

2. Abschnitt: Feststellung des Todes und vorbereitende medizinische Massnahmen Artikel 9 Feststellung des Todes

EDU kann diese Todesdefinition höchstens am natürlichen Ende des menschlichen Lebens akzeptieren, nicht aber zu Beginn des menschlichen Lebens. KSB beantragt, auf die jeweils aktuellste Fassung der Richtlinien der SAMW zu verweisen.

Artikel 10 Dauer der vorbereitenden medizinischen Massnahmen

Diese Regelung verhindert nach FSOD, KSA, SwissTx, USZ, H+, KSSG, SGAI, CAST, Insel, SGH und USB de facto die Organentnahme bei NHBD. Sie beantragen daher eine Ausnahme für diese Patientinnen und Patienten, da sich sonst ein Widerspruch zum Transplantationsgesetz ergebe.

3. Kapitel: Entnahme von Organen, Geweben und Zellen bei lebenden Personen Artikel 11 Information der Lebendspenderin oder des Lebendspenders

Nach Ansicht von MSchott muss die Information auch an den gesetzlichen Vertreter nach Art. 13 Abs. 2 Bst. f des Transplantationsgesetzes gehen. KSB, SwissTX, H+, USZ, KSSG, SGAI, CAST und SGH beantragen, dass die Information, Abklärung und Betreuung von Lebendspenderinnen und Lebendspendern nach den im Entstehen begriffenen Richtlinien der SAMW erfolgt.

Abs. 1

SOLV-LN begrüsst eine ausführliche Information der Personen, die eine Lebendspende in Betracht ziehen und weist zusammen mit SOL-DHR darauf hin, dass die schriftliche Information in einer Sprache zu erfolgen habe, welche die Spenderin oder der Spender versteht.

Abs. 2