Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 29 Seiten

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Matching sei wichtiger als alle anderen Faktoren, auch wichtiger als die HLA Übereinstimmung. Diese Prioritätensetzung wirke sich nur wenig zu Lasten der Erwachsenen aus, da die Zahl der zu transplantierenden Kinder und Jugendlichen in der Schweiz in der Regel rund 10 - 12 Patientinnen und Patienten pro Jahr betreffe.

8. Abschnitt: Mehrfachtransplantation Artikel 37 Grundsatz

Für SVV ist unbestritten, dass bei Patientinnen und Patienten, bei denen die Transplantation mehrerer Organe indiziert ist, eine besondere Bedürftigkeit vorliegt. Dass solche Personen deshalb grundsätzlich Patientinnen und Patienten vorzuziehen seien, die nur ein Organ benötigen, sei wiederum aufgrund der knappen Organressourcen ethisch fraglich. Mit den vorhandenen Organen müsste möglichst vielen Personen das Überleben gesichert werden. Somit wäre unter der Voraussetzung der gleichen Dringlichkeit darauf zu achten, dass möglichst viele Organempfängerinnen und -empfänger berücksichtigt werden können. Ähnlich äussert sich auch TI.

3. Kapitel: Zuteilungsverfahren

Die SGK-N weist darauf hin, dass das Zuteilungsverfahren von mehreren Mitgliedern als sehr kompliziert und zu wenig pragmatisch bewertet wird. Es werde gewünscht, dieses Verfahren zu überprüfen.

Artikel 40 Meldung von Spenderdaten

SwissTx, USZ, KSSG, SGAI, CAST, Insel, SGH, H+ und USB erachten es als sinnvoll, Organe aus nicht gerichteten Lebendspenden nach den gleichen Kriterien zuzuteilen wie Leichennieren. SwissTx, USZ, KSSG, SGAI, CAST, Insel und SGH weisen darauf hin, dass eine altruistische spendende Person Vertrauen aufbauen müsse. Die Spenderin oder der Spender und die Organentnahme müssten an das Zentrum gebunden sein. Es sei medizinisch nicht sinnvoll, das Organ anschliessend wie ein Leichenorgan zu verschicken. Der Vorteil der Lebendspende ginge damit verloren. Deshalb sei die Empfängerin oder der Empfänger mit der höchsten Priorität des Zentrums zu transplantieren. Jedenfalls dürfe der Spenderin oder dem Spender nicht zugemutet werden, das Zentrum zu wechseln. Wenn es nicht möglich sei, die Patientin oder den Patienten mit der höchsten Priorität des Zentrums zu transplantieren, müsse deshalb die Empfängerin oder der Empfänger in das Zentrum der Spenderin oder des Spenders reisen. Ähnlich äussert sich auch SGIM.

Artikel 43 Änderung der Zuteilung

Ist das Organ einmal in einem Zentrum, dann sollte es nach SwissTx, USZ, KSSG, SGAI, CAST, Insel, SGH, H+, USB, KSA und SGIM auf jeden Fall dort transplantiert werden. Der Zeitverlust sei sonst zu gross. Wenn das Organ der zugeteilten Patientin oder dem zugeteilten Patienten nicht transplantiert werden könne, sei es der Patientin oder dem Patienten mit der nächst höchsten Priorität im gleichen Zentrum zu transplantieren.

Artikel 44 Zentrumsbedingte Gründe gegen eine Transplantation

Für SwissTx, USZ, KSSG, SGAI, CAST, Insel, SGH und KSB ist Abs. 1 unrealistisch. Ein Empfänger, welcher am Spital A nicht transplantiert werde, reise nicht in ein ihm fremdes Spital, wo man ihn und seine Krankengeschichte nicht kenne und lasse sich dann dort transplantieren. H+, USB, STV, SVKMT, KKC und UAJ erscheint die Bestimmung im Notfall nicht praktikabel und gefährde sogar die Patientinnen und Patienten. Es sei klar, dass bei längerfristigem Stopp eines Transplantationsprogramms an einer Klinik die Patientinnen und Patienten umgeteilt werden müssen, damit ihnen kein Nachteil widerfahre. In diesem Sinne äussern sich auch SGIM, SSP und SGTHGC. Demgegenüber erachtet MSchott die Regelung als sachgerecht. Zentrumsbezogene Zuteilungen seien so weit wie möglich zu vermeiden.

Artikel 45 Mitteilung und Dokumentation des Zuteilungsentscheids