Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 29 Seiten
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1 Ausgangslage
Am 8. Oktober 2004 haben die Eigenössischen Räte das Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) angenommen. Das Gesetz legt die Grundlage für eine umfassende Regelung der Transplantationsmedizin. Schwerpunkte bilden das Handelsverbot und die Unentgeltlichkeit der Spende, die Festlegung des Todeskriteriums, die Anforderungen an die Zustimmung zur Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen bei verstorbenen Personen, Kriterien und Verfahren der Organzuteilung, die Voraussetzungen der Lebendspende, die Xenotransplantation sowie die Transplantation embryonaler und fötaler menschlicher Gewebe oder Zellen. Das Verordnungsrecht zum Transplantationsgesetz führt diese Regelungen aus, wo dies notwendig ist.
2 Zum Anhörungsverfahren
Das EDI hat am 19. Dezember 2005 das Anhörungsverfahren zu den vier Ausführungsverordnungen zum Transplantationsgesetz eröffnet. Es sind dies die Transplantationsverordnung, die Organzuteilungsverordnung, die Xenotransplantationsverordnung und die Transplantationsgebührenverordnung.
Begrüsst wurden die Sanitäts- bzw. Gesundheitsdirektionen der Kantone, die spezifisch betroffenen Organisationen und Kreise sowie die Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit des National- und Ständerates, insgesamt 123 Adressaten (vgl. Anhang 3). Das Anhörungsverfahren dauerte bis zum 28. Februar 2006, wobei in einzelnen begründeten Ausnahmefällen eine Nachfrist bis zum 17. März 2006 gewährt wurde. Insgesamt gingen 84 Stellungnahmen ein, darunter diejenige von 23 Sanitäts- bzw. Gesundheitsdirektionen, 2 politischen Parteien, 2 parlamentarischen Kommissionen, 44 weiteren Organisationen und interessierten Kreisen sowie von 13 nicht begrüssten Organisationen, Verbänden und Privatpersonen (vgl. Anhang 2).
Der nachfolgende Bericht enthält die Zusammenfassung der eingereichten Stellungnahmen, gegliedert nach den allgemeinen Vorbringen zum Ausführungsrecht, gefolgt von den detaillierten Vorbringen zu den einzelnen Verordnungen. Die in diesem Bericht verwendeten Abkürzungen der Anhörungs-teilnehmenden sind in Anhang 1 aufgeführt.
3 Zusammenfassung der Ergebnisse
3.1 Allgemeine Bemerkungen zu den einzelnen Verordnungen
3.1.1 Transplantationsverordnung
Verschiedene Anhörungsteilnehmende haben sich in grundsätzlicher Weise zur Transplantationsverordnung geäussert. Gen und Inter weisen die Transplantationsverordnung zurück, weil die Verordnung dem Auftrag von Art. 1 Abs. 2 des Transplantationsgesetzes, wonach dieses dazu beitragen soll, dass menschliche Organe, Gewebe oder Zellen für Transplantationszwecke zur Verfügung stehen, nicht genügend nachkomme. SGCI schliesst sich dieser Meinung an und beantragt die vollständige Überarbeitung der Vorlage. KA GR hält demgegenüber fest, dass den Ausführungen in der Transplantationsverordnung materiell nichts entgegenzuhalten sei, sie scheinen genügend verständlich und klinisch vollziehbar. GDK, GR, LU und VS stellen fest, dass die Anzahl der Transplantationszentren in der Verordnung nicht beschränkt wird. Demnach sehe der Bund keine Veranlassung, in diesem Bereich aktiv zu werden und gebe den Bestrebungen der Kantone zur interkantonalen Planung der hochspezialisierten Medizin den Vorrang. Einer allfälligen Änderung dieser Praxis könne nur dann zugestimmt werden, wenn die Kantone einer Revision der Verordnung, welche die Kriterien für eine solche Beschränkung umschreibt, zustimmten. Für SDG, ASGMO, SGK-N, H+, SwissTx, USZ, USB, KSB, KSSG, SGAI, pat.ch, CAST und SGH ist eine gute Öffentlichkeitsarbeit eine absolute Notwendigkeit. Die Finanzierung und Umsetzung der im Gesetz