Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 35 Seiten

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Vernehmlassungsverfahren zum Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung

stehenden Doppeltarif festzuhalten. Der neue Doppeltarif beseitige die „Heiratsstrafe“ nicht vollständig und sei somit keine Verbesserung gegenüber den beschlossenen Sofortmassnahmen. Das Vollsplitting entlaste die höheren Einkommensbereiche überproportional und benachteilige die Einverdienerkonkubinatspaare. Gemäss GE entspricht die Individualbesteuerung am besten der Werteordnung der modernen Gesellschaft und führe zu einer Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen. Die Individualbesteuerung habe zudem einen positiven Impuls auf den Arbeitsmarkt und ziehe wirtschaftliches Wachstum nach sich.

Die überwiegende Mehrheit der Kantone lehnt die Individualbesteuerung jedoch ausdrücklich ab, weil sie der vom Zivilrecht vorgegebenen Werteordnung nicht genügend Rechnung trage. Vor allem aus den familienrechtlichen Bestimmungen sei zu

schliessen, dass bei der Ehe und Familie nach wie vor von einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Ehepartner und allfälliger Kinder auszugehen sei. Die gegenseitige Unterstützung im Familienverbund sei auch sozialpolitisch erwünscht, da in den so genannten intakten Familienverhältnissen weniger rasch öffentliche Unterstützung beansprucht werde. Dementsprechend soll das Steuerrecht nicht den umgekehrten Weg gehen und den Trend nach Individualisierung noch verstärken. Zudem würden Ehepaare in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen unterschiedlich belastet, je nachdem, ob ihr Einkommen aus der Erwerbstätigkeit eines oder beider Partner stamme. Der Eineinkommensabzug vermöge die Benachteiligung der Einverdienerpaare nicht vollständig aufzuheben. Dadurch würden der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung und das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt. Die Individualbesteuerung präsentiere insgesamt Belastungsrelationen, die dem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung bei weitem nicht genügen würden.

Die Individualbesteuerung sei zudem wesentlich komplizierter als die Zusammenveranlagung und führe zu einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand in der Grössenordnung von ca. 30 - 50 %, da unter anderem die beiden Veranlagungen der Ehegatten miteinander verknüpft werden müssten (Übertragbarkeit der Abzüge etc.). Zudem gehen die Kantone von einem grossen Missbrauchspotenzial aus. Schliesslich brauche die Individualbesteuerung weitaus mehr Zeit für die Umsetzung als ein Zusammenveranlagungssystem. Sie müsste zudem auf allen drei staatlichen Ebenen vorgesehen werden. Die allfälligen arbeitsmarktlichen Vorteile der Individualbesteuerung gegenüber anderen Modellen sowie der Umstand, dass die Familienstrukturen sich in demographischer und gesellschaftspolitischer Hinsicht verändert haben, vermögen nach Ansicht der Kantone einen grundsätzlichen Systemwechsel von der gemeinsamen zur individuellen Veranlagung von Ehegatten nicht zu rechtfertigen.

SO weist zudem darauf hin, dass nicht geklärt sei, welche Auswirkungen der grundlegende Systemwechsel zur Individualbesteuerung auf die parallelen und nachgelagerten Rechtsgebiete habe. Wenn die Ehe nicht mehr als wirtschaftliche Einheit verstanden werde, müsste gemäss SZ konsequenterweise auch die betragsmässige Beschränkung der Ehegattenrente bei der AHV fallen gelassen werden. Ausserdem müssten alle Leistungstransfers zwischen den Ehegatten bewertet und besteuert werden. Auch die FDK weist darauf hin, dass bei einem Wechsel zur individuellen Betrachtungsweise in der Folge auch die AHV und die IV angepasst werden müssten, welche noch von der Werte- und Gütergemeinschaft einer Ehe ausgehen.