Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 35 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 18Fedlex · Ergebnisbericht
Vernehmlassungsverfahren zum Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung
4.4 Übrige
Bei den privaten Stellungnahmen sprechen sich drei Personen für die Zusammenveranlagung mit Splitting oder Doppeltarif und zwei Personen für die Individualbesteuerung aus.
5 Falls die Individualbesteuerung eingeführt wird, welche Form wird be-
vorzugt?
5.1 Kantone
Eine grosse Mehrheit der Kantone (20) würde bei Einführung eines Individualbesteuerungssystems die Individualbesteuerung mit teilweise pauschaler Zuordnung befürworten, weil das Veranlagungsverfahren durch die pauschale Aufteilung gewisser Einkommens- und Vermögenswerte erleichtert werde. Gemäss den Kantonen AI, BS, SG, TG und TI sollte aber stets von nur einer Steuererklärung für die Ehegatten ausgegangen werden, allerdings mit getrennten Rubriken für die Ehepartner.
Die meisten Kantone sind der Ansicht, dass die bei der konsequenten Individualbesteuerung notwendige zivilrechtliche Aufteilung der Steuerfaktoren auf die Ehegatten und die damit verbundene jährlichen Vornahme einer güterrechtlichen Auseinandersetzung sowohl die Steuerpflichtigen als auch die Steuerbehörden überfordern würden. Zudem bestehe die Gefahr von Missbräuchen durch die Wahl des Güterstandes nach steuerlichen Kriterien.
3 Kantone (GL, NW, UR) sprechen sich hingegen für die konsequente Individualbesteuerung aus.
NE befürwortet eine andere Form der Individualbesteuerung. Angesichts der zivilrechtlichen Verpflichtungen unter den Ehegatten sollte bei Einverdienerehepaaren oder bei Ehepaaren, bei welchen ein Ehegatte nur ganz geringe Einkünfte erzielt, dem einen Partner ein Teil des Erwerbseinkommens des anderen zugerechnet werden. Zudem sollten die Unterhaltsleistungen, die von einem Ehegatten an den anderen fliessen, in die Besteuerung miteinbezogen werden. Der von den Ehegatten gewählte Güterstand dürfe aber bei der Besteuerung keine Rolle spielen.
VD spricht sich ebenfalls für eine andere Form der Individualbesteuerung aus. VD würde eine Zusammenveranlagung mit Vollsplitting bevorzugen, welche mit einem Wahlrecht für die konsequente Individualbesteuerung verbunden ist. Das Wahlrecht müsste dabei übereinstimmend und spätestens mit Einreichen der Steuererklärung abgegeben werden. VD kann sich aber nur für dieses Modell entscheiden, wenn - wie in Deutschland - nur rund 2 Prozent die Individualbesteuerung wählen würden. Dies setze voraus, dass ein Vollsplitting als Grundmodell vorgesehen sei.
ZH lehnt die Individualbesteuerung ab und gibt keiner der vorgeschlagenen Varianten den Vorzug. ZH weist aber darauf hin, dass bei der modifizierten Individualbesteuerung mit teilweise pauschaler Zuordnung eine Vermischung zwischen getrennter und gemeinsamer Veranlagung erfolge, weil sich die beiden Veranlagungen eines Ehepaares gegenseitig beeinflussen (pauschale Zuweisung, Übertragbarkeit der Abzüge etc.).