Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 35 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren zum Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung
Einige Organisationen würden das Wahlrecht etwas anders ausgestalten, als dies in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagen wurde. Pro Familia vertritt die Ansicht, dass jeder Wechsel des Veranlagungssystems nur aufgrund spezifischer Kriterien wie etwa die Erhöhung der Erwerbsquote des zweiten Ehegatten oder die Reduktion des Beschäftigungsgrades infolge von Verpflichtungen der Familie gegenüber erfolgen dürfe. Jeder Wechsel müsse daher begründbar und von bestimmter Dauer sein. Für die SEK ist es wichtig, dass beim Splittingmodell der Divisor nahe bei 2 liegt, weil sonst die Gerechtigkeit und die freie Entscheidfindung hinsichtlich der Aufgabenteilung zwischen Familie und Beruf eingeschränkt werde. Im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufs ist es für die Städt. Steuerkonferenz zwingend, dass das Wahlrecht vor Beginn der Steuerperiode ausgeübt wird, weil andernfalls im System des Praenumerandobezugs Probleme bei der Zuweisung der eingehenden Zahlungen entstehen würden.
Die meisten Organisationen lehnen ein Wahlrecht für Konkubinatspaare ausdrücklich ab, da sich diese zivilrechtlich nicht wie die gleichgeschlechtlichen Partner registrieren lassen könnten und zudem allgemein gültige Kriterien für die Umschreibung des Instituts „Konkubinat“ fehlen würden. 6 Organisationen (EKFF, Pro Familia, SAV,
SSR, SVDS, Städt. Steuerkonferenz) vertreten jedoch die Ansicht, dass bei einer Einführung des Veranlagungswahlrechts die Wahlmöglichkeit auch Konkubinatspaaren zugestanden werden sollte.
8 Sind Mehrbelastungen bestimmter Steuergruppen vertretbar?
8.1 Kantone
Für 4 Kantone (BS, NE, OW, ZG) sind Mehrbelastungen bestimmter Steuergruppen grundsätzlich nicht vertretbar. Gemäss BS sind Mehrbelastungen nur hinzunehmen, wenn sie systembedingt unvermeidlich seien. OW betont, dass finanzielle Mehraufwendungen prinzipiell nicht durch Mehrbelastungen anderer Steuergruppen zu kompensieren seien. Das Ziel müsse die Erreichung möglichst ausgewogener Belastungsrelationen bleiben. Wenn hierfür aber Kompensationen vorgenommen werden müssten, sollten diese bei den bisher bevorzugten Zweiverdienerkonkubinaten erfolgen.
Die übrigen 22 Kantone würden bei einer Reform Mehrbelastungen gewisser Steuergruppen in Kauf nehmen. Mehrbelastungen sind für AI und SG primär eine Frage der verfügbaren Einnahmenquoten. Wenn die zulässigen Steuerausfälle von vorneherein eng begrenzt seien, liessen sich beispielsweise bei der Einführung eines Vollsplittings Mehrbelastungen nicht vermeiden. Für BE darf ein Systemwechsel jedoch nicht zu einer allgemeinen steuerlichen Mehrbelastung der Steuerpflichtigen führen. Die Steuererhöhungen müssen nach Ansicht von VD moderat bleiben, um die Reform nicht zu gefährden.
Eine im Vergleich zum geltenden Recht höhere Steuerbelastung würden 19 Kantone (AG, AI, AR, BL, FR, GE, GL, JU, LU, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZH) bei den Zweiverdienerkonkubinaten und 8 Kantone (AI, GL, JU, LU, SG, TG, VS, ZH) bei den Alleinstehenden mit eigenem Haushalt akzeptieren.
Für einige wenige Kantone wären Mehrbelastungen auch bei anderen Kategorien von Steuerpflichtigen vertretbar: so bei den Zweiverdienerehepaaren (GR), bei den Alleinerziehenden (GR, SO) oder bei den Konkubinatspaaren mit Kindern (GR). Je nach Splitting-Divisor wäre nach Ansicht von SO auch eine Mehrbelastung der Einverdienerehepaare akzeptabel. VD würde Mehrbelastungen für Steuerpflichtige ohne Kinder, seien dies Ehepaare oder Alleinstehende, in Kauf nehmen. Wenn die Steu-