Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 35 Seiten

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Vernehmlassungsverfahren zum Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung

jungen Erwachsenen in Ausbildung hat oder nicht. Gemäss SKG ist bei der Beurteilung der Einkünfte von Personen, die mit unmündigen Kindern zusammenleben, zu berücksichtigen, dass bei Erwerbstätigkeit dieser Personen Kinderbetreuungskosten anfallen, die als Gewinnungskosten für das Einkommen der betreuungspflichtigen Person zu qualifizieren seien.

Für den SGB und den SLTV ist ebenfalls entscheidend, ob die steuerpflichtigen Personen Kinder haben oder nicht. Zudem soll sich gemäss SGB die Besteuerung an weiteren Kriterien ausrichten: Förderung der Frauenerwerbstätigkeit, Steuergerechtigkeit, Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Der SVAMV hebt hervor, dass Einelternfamilien besonders von Armut bedroht seien und dass eine alleinerziehende Person wirtschaftlich weniger leistungsfähig sei als ein Paar mit gleichem Einkommen und gleicher Kinderzahl. Eine unterschiedliche Besteuerung soll sich deshalb nicht am Zivilstand orientieren, sondern daran, ob die steuerpflichtige Person für minderjährige Kinder oder Kinder in Ausbildung zu sorgen habe.

Gemäss economiesuisse und SAGV soll sich die Besteuerung an der Leistungsfähigkeit (Potenzialeinkommen) ausrichten; mangelnde Leistungswilligkeit dürfe nicht belohnt werden. Wichtig sei, dass das Steuersystem die unterschiedlichen Familien- und Lebensformen nicht diskriminiere.

Gemäss Treuhand-Kammer sollte das Ziel der Reform eine möglichst gleichmässige Besteuerung sein.

4 Welches Besteuerungsmodell wird bevorzugt?

4.1 Kantone

24 Kantone sowie die FDK sprechen sich mit aller Deutlichkeit für die Zusammenveranlagung aus. Dabei bevorzugen 19 Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, FR, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, TI, VD, ZG) und die FDK eher ein Splittingmodell und 5 Kantone (JU, SO, UR, VS, ZH) eher das bestehende Steuersystem mit neuem Doppeltarif, wobei sich die meisten Kantone und die FDK auch mit beiden Modellen einverstanden erklären können. GR ist überrascht, dass kein reines Teilsplittingmodell zur Diskussion gestellt wurde.

Die Zusammenveranlagung wird von den Kantonen vor allem deshalb bevorzugt, weil sie von einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Ehepartner ausgeht.

Das Splitting und der neue Doppeltarif wären zudem problemlos und rasch umsetzbar und müssten auch nicht zwingend in den kantonalen Steuergesetzen verankert werden. Aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen stellen die Kantone fest, dass mit dem Splitting oder dem Doppeltarif – in Kombination mit der Berücksichtigung der unterschiedlichen Familienlasten durch entsprechende Abzüge – der Steuergerechtigkeit umfassend Rechnung getragen werden kann.

Die Kantone BS und GE befürworten hingegen die Individualbesteuerung. BS lehnt die anderen in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagenen Modelle ausdrücklich ab. Sollte das System der Zusammenveranlagung beibehalten werden, sei am be-