Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 35 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren zum Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung
geln. Nur ein im Recht klar definierter Status könne es erlauben, Konkubinatspaare anders als zwei alleinstehende Personen zu behandeln. Für den SSR wäre ein Konkubinatsvertrag der beste Nachweis für eine bestehende Partnerschaft. Die Städt. Steuerkonferenz betont, dass die Registrierung nicht zwingend vorgeschrieben werden dürfe, sondern ein freies Recht darstellen solle. Andernfalls wären die Steuerbehörden zu aufwändigen Abklärungen gezwungen.
10 Der neue Doppeltarif sieht einen Zweipensionenabzug für Rentner vor. Halten sie diesen für berechtigt? Wenn ja, soll der Abzug gleich hoch sein wie für Zweiverdienerehepaare?
10.1 Kantone
5 Kantone (AI, BS, NE, SZ, ZH) erachten die Gewährung eines Zweipensionenabzugs für Rentnerehepaare in der gleichen Höhe wie der Zweiverdienerabzug als gerechtfertigt. Es sei nicht einsichtig, weshalb Zweiverdienerehepaare und Rentnerehepaare nicht gleichbehandelt werden sollten. Die Art und die Herkunft des Einkommens – Erwerbseinkommen, Renten oder Vermögenserträge – dürften keine Rolle spielen. Entscheidend seien die Beseitigung der „Heiratsstrafe“ und die Erreichung ausgewogener Belastungsrelationen.
9 Kantone (AG, BE, BL, GE, LU, NW, SO, UR, VS) würden die Einführung eines Zweipensionenabzugs ebenfalls befürworten. Dieser dürfe jedoch nicht gleich hoch wie ein Zweiverdienerabzug sein, weil bei Rentnerehepaaren mangels ausserhäuslicher Erwerbstätigkeit das Argument der höheren Haushaltskosten von Zweiverdienerehepaaren nicht mehr zutreffe. Das Ziel des Zweiverdienerabzugs, insbesondere Ehefrauen zu motivieren, in den Arbeitsmarkt einzutreten, sei bei Rentnerehepaaren ebenfalls nicht mehr stichhaltig. Dem Zweipensionenabzug müsse vor allem die Funktion zukommen, die Progression zu brechen. Zudem sei der Zweipensionenabzug auch deshalb gerechtfertigt, weil verheiratete Rentner gegenüber denjenigen im Konkubinat mit Bezug auf die AHV-Rente schlechter gestellt seien (Plafonierung der Ehepaar-Renten). Über die konkrete Ausgestaltung des Abzugs könne aber erst in Kenntnis der Tarife und der anderen Abzüge entschieden werden.
12 Kantone (AR, FR, GL, GR, JU, OW, SG, SH, TG, TI, VD, ZG) lehnen die Einführung eines Zweipensionenabzugs ab. Gemäss GR und TG ist nicht nur auf den Zweipensionenabzug für Rentner, sondern auch auf den Zweiverdienerabzug in der vorgeschlagenen Ausgestaltung zu verzichten. Eine Lenkungsmassnahme mit dem Ziel, die Erwerbsquote der Ehefrau zu erhöhen, könne zwar allenfalls noch diskutiert werden, einem Zweipensionenabzug fehle jedoch jegliche steuerrechtliche Begründung. TG betont, dass die Ehe steuerrechtlich als wirtschaftliche Einheit gelte, weshalb nicht entscheidend sei, ob das Einkommen aus einem oder zwei Einkommen stamme. Primär sei den Gewinnungskosten zur Erzielung der Einkünfte (auch Kinderbetreuungskosten) zum Durchbruch zu verhelfen. Im Übrigen sei die Progression im Verhältnis zu den Konkubinatspaaren und Alleinstehenden durch den Tarif und nicht mit Abzügen zu brechen. Die Kantone JU, TI und VD weisen darauf hin, dass der Zweiverdienerabzug als Massnahme zur Berücksichtigung der erhöhten Haushaltskosten von Zweiverdiener- gegenüber Einverdienerehepaaren aufgrund der Berufstätigkeit beider Partner diene. Bei Rentnern fehle eine solche Berufstätigkeit,
weshalb auch auf den Zweipensionenabzug zu verzichten sei. Sollen mit dem Abzug die Auswirkungen der Faktoraddition gemildert werden, müsste dieser nach Ansicht von VD auch jenen Paaren gewährt werden, bei denen ein Partner nur Vermögenserträge erzielt.