Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 35 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren zum Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung
sowohl die Individualbesteuerung als auch ein Splitting vorgesehen sei und dadurch die Wahl der Lebensgestaltung nicht beeinflusst werde. Es vermöge die Problematik, dass es technisch nie ganz gelinge, die Belastungsrelationen zwischen den verschiedenen Kategorien von Steuerpflichtigen völlig ausgewogen zu gestalten, zu entschärfen.
Das Veranlagungswahlrecht für Ehepaare lehnen jedoch praktisch alle Vernehmlassungsteilnehmer ab. Die beim Modell als Option vorgesehene „reine“ Individualbesteuerung wird als sehr problematisch, wenn nicht sogar als verfassungswidrig betrachtet. Zudem werden Probleme beim Praenumerandobezug geortet. Befürchtet wird auch, dass das Veranlagungswahlrecht eine unumgängliche Angleichung der Tarifstruktur zwischen den Kantonen und dem Bund bewirke, was zu einer Aushöhlung der kantonalen Tarifautonomie führen würde. Das Veranlagungswahlrecht sei durch das Nebeneinander von zwei Systemen insgesamt zu kompliziert und zu aufwändig im Vollzug. Ebenfalls wird die sehr lange dauernde Umsetzungsphase kritisiert, weil sowohl das Veranlagungswahlrecht als auch die Individualbesteuerung gleichzeitig auf allen drei staatlichen Ebenen eingeführt werden müsste.
Der Hauptvorteil des neuen Doppeltarifs liegt für die Befürworter in der hohen Flexibilität und den vergleichsweise geringen Belastungsunterschieden zwischen den verschiedenen Familienformen. Der hohe Zweiverdienerabzug schaffe zudem einen starken Anreiz für die Erwerbstätigkeit beider Partner. Als positiver Punkt wird auch erwähnt, dass das Modell rasch und einfach umgesetzt werden könne. Von Vorteil sei zusätzlich, dass beim Doppeltarif bereits auf grosse Erfahrungswerte zurückgegriffen werden könne und mit keinen administrativen Mehraufwendungen zu rechnen sei.
Für die Gegner des Doppeltarifs erweist sich die sehr hohe Progression als erheblicher Nachteil, die teilweise gegenüber heute noch weiter verschärft werde. Als zivilstandsabhängiges Zusammenveranlagungssystem sei es kein zukunftsgerichtetes System. Zudem vermöge das Modell die „Heiratsstrafe“ nicht vollständig zu beseitigen.
Eine grosse Mehrheit würde, falls ein Individualbesteuerungssystem eingeführt würde, die Individualbesteuerung mit teilweise pauschaler Zuordnung befürworten, weil das Veranlagungsverfahren durch die pauschale Zuteilung gewisser Einkommens- und Vermögenswerte erleichtert werde. Die bei der konsequenten Individualbesteuerung notwendige zivilrechtliche Aufteilung der Steuerfaktoren auf die Ehegatten und die damit verbundene jährliche Vornahme einer güterrechtlichen Auseinandersetzung würden sowohl die Steuerpflichtigen als auch die Steuerbehörden überfordern.
Für den Fall, dass die Zusammenveranlagung mit Splitting vorgesehen würde, sind die Meinungen geteilt, ob ein Vollsplitting oder ein Teilsplitting das sachgerechtere System darstellt. 13 Kantone, 4 Parteien und 17 Organisationen sprechen sich für ein Vollsplitting aus, weil Ehepaare dadurch nie schlechter als Konkubinatspaare gestellt würden. Ein Teilsplitting könne hingegen zu einer leichten Benachteiligung der Zweiverdienerehepaare mit gleichmässiger Einkommensaufteilung gegenüber den gleich situierten Konkubinatspaaren führen. Als negativer Punkt wird erwähnt, dass das Vollsplitting zu einer Ungleichbehandlung der Konkubinatspaare, vor allem der Einverdienerkonkubinatspaare, führe.
Für ein Teilsplitting votieren 13 Kantone, 5 Parteien und 9 Organisationen, allerdings mit unterschiedlichen Vorstellungen in Bezug auf den Divisor. Das Teilsplitting habe den Vorteil, dass es einerseits zu weniger Steuermindereinnahmen als ein Vollsplit-