Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 35 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren zum Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung
Die Organisationen, welche die Individualbesteuerung ablehnen, kritisieren, dass die Kantone die Individualbesteuerung ebenfalls übernehmen müssten, was in Richtung einer materiellen Steuerharmonisierung gehe und damit im Widerspruch zur Tarifautonomie der Kantone stehe. Die Einführung der Individualbesteuerung würde einen eigentlichen Neuanfang bedeuten, weil es weder auf Bundes- noch auf Kantonsebene Erfahrungen zu diesem Modell gebe. Als negativer Punkt wird auch immer wieder genannt, dass die Art der Erzielung des Einkommens Einfluss auf die Besteuerung habe und dadurch Zweiverdiener- gegenüber den Einverdienerehepaaren bevorzugt würden. Bestrebungen, die das Erwerbseinkommen steuerlich privilegieren und damit Einverdienerehepaare benachteiligen, seien abzulehnen. Die wirtschaftliche und ideelle Einheit der Ehe dürfe nicht aufgeweicht werden, der Steuergesetzgeber habe sich an die vom Zivilrecht vorgegebene Werteordnung zu halten. Die Individualbesteuerung betone nur die Einzelperson und zuwenig die solidarische Ehepaarbeziehung. Zudem führe sie zu grossen Problemen bei der Zuweisung der Einkommen und Vermögen der Ehegatten. Die meisten Ehegatten würden während des Bestehens der Ehe keine vollständige Trennung der Mittel vornehmen, so dass beispielsweise aus der Bezeichnung des Eigentümers auf der Bankkonto-Überschrift nicht auf die Herkunft der dem Konto gutgeschriebenen Mittel geschlossen werden könne.
Probleme werden auch in Bezug auf das Betreibungsverfahren befürchtet. Aus steuersystematischer Sicht fallen bei den ablehnenden Organisationen der hohe administrative Aufwand und das Missbrauchspotenzial sehr negativ ins Gewicht. Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass der Steuerveranlagung Bedeutung als Bemessungsgrundlage für Drittsysteme (Prämienverbilligungen, Heimtarife, Schulgelder, Einbürgerungsgebühren etc.) zukomme. Mit der Individualbesteuerung entfalle aber die Möglichkeit des Verweises auf die Steuerveranlagung.
Für den neuen Doppeltarif sprechen sich 2 Organisationen (SGB, Städt. Steuerkonferenz) aus. Der Hauptvorteil des neuen Doppeltarifs liegt für sie in der hohen Flexibilität und den vergleichsweise geringen Belastungsunterschieden zwischen den verschiedenen Familienformen. Der hohe Zweiverdienerabzug schaffe zudem einen starken Anreiz für die Erwerbstätigkeit beider Partner. Der Unterstützungspflicht werde eine besondere Beachtung geschenkt, indem der vorteilhaftere Tarif auch unverheirateten Alleinerziehenden zugestanden werde. Als positiver Punkt wird auch erwähnt, dass das Modell rasch und einfach umgesetzt werden könne. Mit dem Doppeltarif kann gemäss Städt. Steuerkonferenz durch entsprechende Ausgestaltung der Tarife eine beliebig starke Annäherung an das Vollsplitting erreicht werden, so dass dessen Vorteile zum Tragen kommen. Der flexible Doppeltarif sei aber dem starren Vollsplitting vorzuziehen. Von Vorteil sei auch, dass beim Doppeltarif bereits auf grosse Erfahrungswerte zurückgegriffen werden könne und mit keinen administrativen Mehraufwendungen zu rechnen sei. Zudem verliere bei diesem Modell die Steuerveranlagung ihre massgebliche Bedeutung als Bemessungsgrundlage für Drittsysteme nicht.
Für die Organisationen, welche den neuen Doppeltarif ablehnen, erweist sich die sehr hohe Progression, die teilweise gegenüber heute noch weiter verschärft werde, als erheblicher Nachteil. Als zivilstandsabhängiges Zusammenveranlagungssystem sei es kein zukunftsgerichtetes System. Zudem vermöge das Modell die „Heiratsstrafe“ nicht vollständig zu beseitigen. Veb.ch geht davon aus, dass bei einer Erhöhung des Zweiverdienerabzugs auf maximal 30‘000 Franken bei den Veranlagungsbehörden vermehrt auf eine genaue Deklaration geachtet würde, da Steuerpflichtige versucht sein könnten, den maximalen Abzug geltend zu machen. Es sei damit zu rechnen, dass detaillierte Aufzeichnungen verlangt würden, um die Richtigkeit der Bewertung des Lohns für den Ehegatten nachzuprüfen, was mit einem erhöhten Aufwand bei der steuerpflichtigen Person verbunden wäre. Bei einer Einzelunternehmung konnte bisher ohne speziellen Nachweis der vergleichsweise tiefe Abzug für die Mitarbeit des Ehepartners geltend gemacht werden. Die detaillierten Aufzeichnungen