Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 35 Seiten

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Vernehmlassungsverfahren zum Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung

Für die IGM ist die Gleichstellung von Mann und Frau ein wichtiges Ziel der Reform. Der KV Schweiz fordert eine bessere Ausrichtung von DBG2 und StHG auf die Ziele der Bildungspolitik. Für den SSR ist unabdingbar, dass die Renteneinkommen den Erwerbseinkommen künftig gleichgestellt werden. Die verfassungswidrige Altersdiskriminierung der Sofortmassnahmen sei aufzuheben.

Für zahlreiche Organisationen ist es wichtig, dass durch die Reform Familien zusätzlich entlastet werden, indem beispielsweise grosszügigere Abzüge als bisher vorgesehen werden. Gemäss SBLV und SBV müsse der Staat Interesse daran haben,

dass der Entscheid, Kinder zu haben, nicht je länger je mehr an der Frage des persönlichen Wohlstandes entschieden werde. Um der Tendenz entgegenzuwirken,

dass Kinder für viele mit einem bedeutenden Wohlstands- und Prestigeverlust verbunden ist, müsse der Staat geeignete Rahmenbedingungen schaffen.

3 An welchen Grundelementen soll sich die Reform der Ehepaarbesteu-

erung im Wesentlichen orientieren?

3.1 Kantone

Die überwiegende Mehrheit der Kantone (AG, AI, BE, BL, FR, GL, GR, JU, LU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, ZG, ZH) vertritt die Auffassung, dass mit der Eheschliessung eine Änderung in der Besteuerung eintreten soll, wie dies bereits nach geltendem Recht der Fall ist, und unabhängig davon, ob Kinder vorhanden sind oder nicht. Den Kinderkosten könne mittels Abzügen Rechnung getragen werden (GR, GL, JU, LU). AG hält fest, dass keine Gesellschaftspolitik über das Steuerrecht betrieben werden sollte. Dies sei Aufgabe des Zivilgesetzgebers. Im Übrigen stelle bei Familienhaushalten mit Kindern die Ehe nach wie vor die vorherrschende Form des Zusammenlebens dar (so auch NE). LU weist darauf hin, dass die Rechte und Pflichten der ehelichen Gemeinschaft zivilrechtlich geregelt sind. Diese rechtliche Einheit soll auch bei der Besteuerung berücksichtigt werden. Solange neben der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare keine weitere Lebensgemeinschaft institutionalisiert sei, könnten sich die Belastungsrelationen nur an den bestehenden zivilrechtlichen Instituten orientieren (SG).

Gemäss SZ würde die ausschliessliche Orientierung am Umstand, ob unterstützungsberechtigte Kinder vorhanden sind, weder dem verfassungsrechtlichen Eheschutzgebot noch dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit gerecht. Dies gelte insbesondere für das Elternmodell, das ungeachtet des Zivilstands von der getrennten Veranlagung ausgehe. Auch bei diesem Modell müssten Korrektive für die nach traditionellem Muster lebenden Ehepaare vorgesehen werden.

Gemäss NW und VS sollte eine unterschiedliche Besteuerung von der Eheschliessung abhängen, sofern Kinder vorhanden sind.

2 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer; SR 642.11