Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 35 Seiten

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Vernehmlassungsverfahren zum Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung

unterstützen das Elternmodell, welches auf einer Individualbesteuerung mit Doppeltarif basiert. Die Städt. Steuerkonferenz schliesslich bevorzugt eine Individualbesteuerung mit Wahlrecht, das vor Beginn der Steuerperiode auszuüben sei.

6 Falls ein Splitting eingeführt wird, welche Form wird bevorzugt? Voll-

splitting oder Teilsplitting?

6.1 Kantone

13 Kantone (AG, AI, BE, BL, GE, GL, NW, SG, SH, SZ, TI, VS, ZG) sprechen sich für ein Vollsplitting aus, weil Ehepaare dadurch nie schlechter als Konkubinatspaare gestellt würden. Ein Teilsplitting könne hingegen zu einer leichten Benachteiligung der Zweiverdienerehepaare mit gleichmässiger Einkommensaufteilung gegenüber den gleich situierten Konkubinatspaaren führen. Als negativer Punkt wird erwähnt, dass das Vollsplitting zu einer Ungleichbehandlung der Konkubinatspaare, vor allem der Einverdienerkonkubinatspaare, führe. Für den Kanton TI ist wichtig, dass auch bei einem Vollsplitting ein Abzug für die Zweiverdienerehepaare, bei welchen beide Partner ein Erwerbseinkommen erzielen, eingeführt wird, da diese normalerweise höhere Kosten als die Einverdienerehepaare zu tragen hätten. Als Alternative wäre für TI auch die Verwendung zweier Divisoren, z.B. 2 für Zwei- und 1,8 für Einverdienerehepaare, denkbar.

Für ein Teilsplitting votieren 13 Kantone (AR, BS, FR, GR, JU, LU, NE, OW, SO, TG, UR, VD, ZH), allerdings mit unterschiedlichen Vorstellungen in Bezug auf den Divisor. BS und TG sind der Ansicht, der Teilsplitting-Divisor müsse genügend hoch sein, weil andernfalls die „Heiratsstrafe“ und die Belastungsunterschiede zwischen Ein- und Zweiverdienerehepaaren nicht beseitigt würden. Sie schlagen daher einen Divisor von 1,9 vor.

Einen Divisor zwischen 1,8 und 1,9 befürworten AR, FR, GR, JU, LU, NE, SO und VD und einen Divisor von 1,7 OW und UR. Das Teilsplitting habe den Vorteil, dass es einerseits zu weniger Steuermindereinnahmen als ein Vollsplitting führe und andererseits Ehepaare nicht allzu sehr gegenüber den tatsächlich Alleinstehenden entlaste (VD, UR). Dafür müsste allerdings eine Benachteiligung gewisser Zweiverdienerehepaare in Kauf genommen werden. Wie im geltenden Recht könne aber auch hier der Zweiverdienerabzug der geringeren Haushaltsproduktion von Zweiverdienerehepaaren Rechnung tragen.

LU weist darauf hin, dass Splittingsysteme bei Alleinstehenden und Konkubinatspaaren mit Kindern im Vergleich zum geltenden Recht zu Mehrbelastungen führen, was korrigiert werden müsste. Wenn davon ausgegangen wird, dass das Zusammenleben zu gewissen Einsparungen führt (Unterhalt, Wohnkosten), ist es nach Ansicht von NE im Vergleich mit den Alleinstehenden gerechtfertigt, nicht ein Vollsplitting, sondern einen Divisor unter 2 zu wählen. Anderseits garantiere ein Divisor unter 1,8 keine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und nach dem Rechtsgleichheitsgebot. Für GR ist die Höhe des Divisors von der Progression abhängig, weshalb die Frage nicht abschliessend beantwortet werden könne. Grundsätzlich sei aber eine weniger steile Progression anzustreben.

Für BE und ZH ist es wichtig, dass die Tarifautonomie der Kantone gewahrt werde. Bei Einführung eines Splittingsystems sollte es daher den Kantonen überlassen werden, welchen Divisor sie vorsehen möchten.