Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 35 Seiten

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Vernehmlassungsverfahren zum Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung

Aus der Sicht der SVP sollte sich die Reform der Ehepaarbesteuerung in erster Linie am Institut der Ehe orientieren, weshalb sie sich explizit für die Zusammenveranlagung mit Vollsplitting ausspricht. Im Sinne einer konsequenten Förderung der Familie als wichtigste Einheit der Gesellschaft tritt die SVP zudem für verbesserte Kinderabzüge ein. Die Individualbesteuerung lehnt sie ausdrücklich ab. Sollte jedoch dieses Modell eingeführt werden, müsse für Ehepaare zwingend ein Wahlrecht mit der Option auf ein Vollsplitting vorgesehen werden.

Die EVP spricht sich für die Zusammenveranlagung mit Vollsplitting aus, weil bei diesem Modell die innereheliche Einkommensverteilung keinen Einfluss auf die Besteuerung habe. Zudem handle es sich dabei um ein einfaches und effizientes System mit wenig Missbrauchspotenzial, das überdies rasch eingeführt werden könne. Der Kritik, dass dieses Modell die Einverdienerpaare bevorzuge, könne entgegengehalten werden, dass einerseits die Ehe als Basis für die Familie und damit als tragende Zelle der künftigen Gesellschaft gefördert werden soll und andererseits Ehepaare bei der AHV-Rente gegenüber Konkubinatspaaren weiterhin und wohl noch lange benachteiligt würden. Die Individualbesteuerung lehnt die EVP hingegen aufgrund der langen Einführungszeit und der komplexen Zuweisungsprobleme, die zu einem gewissen Missbrauchspotenzial und zu zusätzlichem administrativem Aufwand führen würden, ab. In den OECD-Ländern, die eine Individualbesteuerung vorsehen, würden zudem andere Rahmenbedingungen als in der Schweiz gelten. Das Veranlagungswahlrecht schliesslich bringe unter anderem aufgrund der langen Einführungsdauer und der Komplexität viele Nachteile, aber kaum Vorteile mit sich. Zudem würden im Vergleich mit dem Vollsplitting die Unterschiede bei der effektiven Steuerbelastung gering ausfallen. Falls das Splittingsystem jedoch nicht mehrheitsfähig sei, könnte sich die EVP mit dem Veranlagungswahlrecht einverstanden erklären. Im Übrigen unterstützt sie alle Bestrebungen, welche die Kinderabzüge generell durch ausserfiskalische Massnahmen (z.B. Kindergeld) ablösen.

Nach Ansicht der EDU vermag keines der vom Bundesrat vorgeschlagenen Modelle in Bezug auf das verfassungsmässige Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu befriedigen. Sie seien zudem aufgrund der Steuerausfälle in finanzpolitischer Hinsicht nicht akzeptabel. Die EDU verlangt, dass die definitive Regelung der Ehepaarbesteuerung im Rahmen einer neuen Familienbesteuerungsvorlage erfolgt. Als Basis soll dabei die Familienbesteuerungsvorlage des Steuerpakets dienen, welche am 16. Mai 2004 vom Volk abgelehnt wurde. Diese sei jedoch dahingehend abzuändern, dass für Rentner ab Erreichen des AHV-Alters der Abzug der Schuldzinsen und der Zuschlag des Eigenmietwerts abzuschaffen seien. Auf den Abzug für die Kosten der familienexternen Kinderbetreuung könne verzichtet werden, da andernfalls Einverdienerfamilien, welche ihre Kinder selbst betreuen, diskriminiert würden. Im Gegenzug soll ein grosszügigerer Kinderabzug gewährt werden, der ab dem 3. Kind zusätzlich zu erhöhen sei. Ein Abzug für die in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen von mindestens 8'000 bis 10'000 Franken soll zudem der Tatsache Rechnung tragen, dass in ungetrennter Ehe lebende Eltern dem Staat enorme Sozialkosten ersparen, wenn es ihnen gelinge, ein harmonisches Ehe- und Familienleben zu führen. In zweiter Priorität schlägt die EDU die Veranlagung gemäss kumuliertem steuerbarem Haushalteinkommen vor, bei welcher generell der Haushalt als wirtschaftliche Einheit und Steuersubjekt zu betrachten ist. Jede steuerpflichtige Person soll dabei für ihr steuerbares Einkommen die Steuerrechnung auf der Basis des höheren Steuersatzes gemäss kumuliertem steuerbarem Haushaltseinkommen erhalten. Die notwendige Korrektur der Belastung von kleineren Einkommen von Lehrlingen, Studenten oder Rentnern könne allenfalls durch die Steuerbefreiung des Existenzminimums oder durch die Gewährung weiterer Abzüge erfolgen. Dies führe zu einer wesentlichen Vereinfachung der Einkommenssteuer von natürlichen Personen.