Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 35 Seiten

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Vernehmlassungsverfahren zum Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung

Registrierung zugestanden, würde dies einem Wahlrecht gleichkommen. Zudem sollten den Konkubinatspaaren mit Kindern nicht genau die gleichen Erleichterungen wie den Alleinerziehenden gewährt werden, da sie mehr Einsparungen erzielen

könnten.

Auch wenn eine Gleichbehandlung verheirateter und unverheirateter Paare mit oder ohne Kinder angestrebt würde, wäre gemäss AR eine Registrierung nicht erforderlich, wie dies das Elternmodell der Pro Familia aufzeige.

Für BE, NE, SG und TI käme allenfalls eine freiwillige Registrierung der Konkubinatspaare analog zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare in Frage, weil dadurch auch ausserhalb des Steuerrechts eine Bindungswirkung bestünde. Dabei sollte der Frage, ob Konkubinatspaare Kinder haben oder nicht, keine Bedeutung zugemessen werden. Eine Zusammenveranlagung von nicht registrierten Paaren sollte aber aus praktischen Gründen nicht weiterverfolgt werden.

Sollte eine Registrierung der Konkubinatspaare in Betracht gezogen werden, müssten gemäss BS folgende Kriterien erfüllt sein:

- gemeinsamer Steuerwohnsitz und Haushalt;

- ununterbrochenes Zusammenleben während 5 Jahren;

- Zusammenleben mit gemeinsamen/nicht gemeinsamen Kindern.

Unumgänglich wäre dabei ein amtsinterner Vermerk des Konkubinats im Steuerregister, ohne den die nötigen automatisierten Steuerungen nicht möglich wären.

9.2 Parteien

Die Parteien sind sich in Bezug auf diese Frage einig und lehnen eine Registrierung der Konkubinatspaare ab.

9.3 Organisationen

18 Organisationen (economiesuisse, EKFF, EKF, FER, KGL, IGM, KV Schweiz,

SAV, SAGV, SBLV, SBV, SEK, SGB, SLTV, STV, travail.suisse, VFG, ZVDS) lehnen eine Registrierung der Konkubinatspaare klar ab.

Gemäss SKG könne die Frage nach der Möglichkeit einer Registrierung nicht beantwortet werden, ohne dass klargestellt werde, ob an diese Registrierung auch zivilrechtliche Folgen geknüpft werden sollten. Falls dies nicht der Fall sei und sich eine Registrierung nur im Steuerrecht auswirken würde, wäre eine solche denkbar. Die Registrierung käme einer Erklärung des Konkubinatspaares gleich, sich für die Dauer des Konkubinats der Ehegattenbesteuerung zu unterstellen. Sollte eine solche Regelung eingeführt werden, könnten als Voraussetzungen nur die Registrierung selbst sowie die Meldung an der gleichen Adresse verlangt werden.

6 Organisationen (AUF, CP, SGV, SSR, SVDS, Städt. Steuerkonferenz) könnten sich eine Registrierung vorstellen. Nach Ansicht der AUF sollen Konkubinatspaare zukünftig registriert werden, um höher besteuert zu werden, indem ihnen der Haushaltsabzug für Alleinstehende nicht gewährt wird. Die Registrierung sei zudem auch im Sinne der Konkubinatspaare, weil diese zunehmend Interesse daran hätten, aufgrund des BVG Hinterlassenenrente zu beziehen. 3 Organisationen (CP, SGV,

SVDS) schlagen vor, den Status von Konkubinaten auf Bundes- und Kantonsebene wie bei den gleichgeschlechtlichen Paaren analog dem Partnerschaftsgesetz zu re-