Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 35 Seiten

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Vernehmlassungsverfahren zum Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung

ting führe und andererseits Ehepaare nicht allzu sehr gegenüber den tatsächlich Alleinstehenden entlaste.

Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer lehnt ein Wahlrecht für Ehepaare ab, da es eine Verkomplizierung bei den Steuerpflichtigen und den Veranlagungsbehörden bewirke. Die meisten sprechen sich auch gegen ein Wahlrecht für Konkubinatspaare aus. Es wird befürchtet, dass ein solches Wahlrecht ein erhebliches Missbrauchspotenzial beinhalte.

In Bezug auf die Mehrbelastung gewisser Kategorien von Steuerpflichtigen sind die Meinungen ebenfalls geteilt. 4 Kantone, 4 Parteien und 16 Organisationen lehnen Mehrbelastungen gewisser Gruppen im Vergleich zum geltenden Recht ab. 22 Kantone, 5 Parteien und 12 Organisationen würden hingegen bei einer Reform Mehrbelastungen in Kauf nehmen. Die meisten von ihnen würden bei den Zweiverdienerkonkubinaten Mehrbelastungen akzeptieren, da diese bislang nicht nach dem verfassungsmässigen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert würden. Für einige wären auch Steuererhöhungen bei den Alleinstehenden mit eigenem Haushalt vertretbar.

Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer lehnt eine Registrierung der Konkubinatspaare ab, da es ohne zivilrechtlichen Anknüpfungspunkt schwierig zu bestimmen sei, unter welchen Voraussetzungen die Beziehung von zusammenlebenden Partnern als derart gefestigt zu gelten habe, dass es sich rechtfertigen würde, diese im Steuerrecht den Ehepaaren gleichzustellen. Für einige käme allenfalls eine freiwillige Registrierung der Konkubinatspaare analog zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare in Frage.

Eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer erachtet die Gewährung eines Zweipensionenabzugs für Rentnerehepaare als gerechtfertigt. In Bezug auf die Höhe des Abzuges bestehen indessen unterschiedliche Meinungen. Für diejenigen, die einen Zweipensionenabzug in der gleichen Höhe wie der Zweiverdienerabzug befürworten, ist es nicht einsichtig, weshalb Zweiverdienerehepaare und Rentnerehepaare nicht gleichbehandelt werden sollten. Die Art und die Herkunft des Einkommens – Erwerbseinkommen, Renten oder Vermögenserträge – dürfe keine Rolle spielen. Entscheidend seien die Beseitigung der „Heiratsstrafe“ und die Erreichung ausgewogener Belastungsrelationen. Andere vertreten hingegen die Ansicht, der Zweipensionenabzug müsse betragsmässig tiefer als der Zweiverdienerabzug festgesetzt werden, weil bei Rentnerehepaaren mangels ausserhäuslicher Erwerbstätigkeit das Argument der höheren Haushaltskosten von Zweiverdienerehepaaren nicht mehr zutreffe. Das Ziel des Zweiverdienerabzugs, insbesondere Ehefrauen zu motivieren, in den Arbeitsmarkt einzutreten, sei bei Rentnerehepaaren ebenfalls nicht mehr stichhaltig. Dem Zweipensionenabzug müsse vor allem die Funktion zukommen, die Progression zu brechen.

12 Schlussbemerkungen

Die eingegangenen Vernehmlassungen machen deutlich, dass sich zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer mit der zur Stellungnahme unterbreiteten Vorlage sehr detailliert und differenziert auseinandergesetzt haben. Der vorstehende Bericht soll einen möglichst repräsentativen Eindruck von der Vielschichtigkeit der eingegangenen Stellungnahmen vermitteln. Es war indessen nicht möglich, auf alle Einzelheiten einzugehen. Der Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens vermag die Differenziertheit, mit der einzelne Vernehmlassungsteilnehmer die Vorlage beurteilt haben, daher nur bedingt zu reflektieren.