Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/110: Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung · 35 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren zum Systementscheid bei der Ehepaarbesteuerung
neue Modell sollte tendenziell ertragsneutral vollzogen werden. Als Kompensation sei allenfalls eine leichte Anhebung des Gesamtniveaus der Steuern oder die Einführung einer Eidg. Erbschaftssteuer in Betracht zu ziehen.
Für 12 Organisationen (FER, KGL, KV Schweiz, SBLV, SBV, SGB, SKG, SLTV,
STV, travail.suisse, Treuhand-Kammer, ZVDS) sind Mehrbelastungen vertretbar. Für die FER sind Mehrbelastungen zwar nur schwer zu akzeptieren, sie seien aber bei begrenzten Steuerausfällen in der Höhe von 900 Mio. Franken nicht vermeidbar.
Gemäss ZVDS, KGL und STV müssen marginale, systembedingte Mehrbelastungen akzeptiert werden, da eine vollständige Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen ohnehin nicht erreicht werden könne.
Eine im Vergleich zum geltenden Recht höhere Steuerbelastung würden 9 Organisationen (FER, KGL, SBLV, SBV, SKG, SLTV, STV, travail.suisse, ZVDS) bei den Zweiverdienerkonkubinaten und 5 Organisationen (KGL, SGB, STV, travail.suisse, ZVDS) bei den Alleinstehenden mit eigenem Haushalt akzeptieren. Für den SGB wären Mehrbelastungen auch generell bei Ehepaaren und für die travail.suisse bei Zweiverdienerehepaaren vertretbar.
Gewisse Kategorien von Steuerpflichtigen dürfen nach Ansicht einiger Organisationen auf keinen Fall stärker belastet werden. Gemäss AUF dürfen Alleinstehende mit eigenem Haushalt keine Mehrbelastung erfahren, da diese Gruppe aufgrund des höheren Tarifs und den kleinstmöglichen Abzügen bereits heute am stärksten belastet sei. Der SVAMV betont, dass er sich entschieden gegen eine höhere Steuerbelastung der Alleinerziehenden zur Wehr setzen würde. Der KV Schweiz lehnt jegliche Mehrbelastungen der unteren und mittleren Einkommenskategorien ab. Für die SKG wäre schliesslich eine Mehrbelastung von alleinstehenden Personen mit Kindern und von Ehepaaren und Konkubinatspaaren mit Kindern im unteren und mittleren Einkommensbereich absolut inakzeptabel.
9 Sollen Konkubinatspaare zukünftig registriert werden, damit diese im Vergleich zu Alleinstehenden anders besteuert werden können?
9.1 Kantone
Die überwiegende Mehrheit lehnt eine Registrierung der Konkubinatspaare ab. Da es ohne zivilrechtlichen Anknüpfungspunkt schwierig zu bestimmen sei, unter welchen Voraussetzungen die Beziehung von zusammenlebenden Partnern als derart gefestigt zu gelten habe, lasse es sich nicht rechtfertigen, diese im Steuerrecht den Ehepaaren gleichzustellen. Eine Insellösung im Steuerrecht sei nicht vertretbar. Ausserdem würde mit einer Konkubinatsbesteuerung nur ein Teil jener Lebensformen erfasst, die sich durch die Führung eines gemeinsamen Haushalts auszeichneten (beispielsweise Lebensgemeinschaft unter erwachsenen Geschwistern oder zwischen einem Elternteil und dem erwachsenen Kind). Eine Begrenzung auf Konkubinatspaare wäre deshalb zu eng. Zudem wäre die Durchsetzung der Registrierung mit zusätzlichem (Kontroll-)Aufwand der Steuerbehörden verbunden, der von den Steuerpflichtigen überdies kaum toleriert würde.
Für TG ist aus erziehungs- und sozialpolitischen Gründen eine steuerliche Förderung der Konkubinatspaare nicht erstrebenswert. Auch für ZH kommt eine Behandlung der Konkubinatspaare als besondere Kategorie von Steuerpflichtigen nicht in Frage.
VD lehnt eine Registrierung ab, da der Bundesgesetzgeber die zivilrechtliche Registrierung nicht auf heterosexuelle Paare ausweiten wollte, weil diesen die Möglichkeit der Eheschliessung zukomme. Würde den Konkubinatspaaren im Steuerrecht die