Vorlage VEP RDV Zemis GebV EntsV ZStV

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 27 Seiten

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Art. 18 Abs. 4 Bst. e und g

4 Das Bundesamt löscht die nicht archivwürdigen Personendaten in ZEMIS nach folgenden Regeln:

e. die Engagementsdaten nach den Artikeln 18, 19 und 20 Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom .... 20075 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit werden nach zehn Jahren gelöscht;

g. Verpflichtungserklärungen werden nach zehn Jahren gelöscht.

Art. 20 Abs. 2

2 Es gibt den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden die Statistiken ab, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach AuG6, AsylG7, BüG8, dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit9 und dem Abkommen zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen)10 benötigen.

Art. 22 Abs. 4

4 Im Übrigen sind die allgemeinen Bestimmungen der Verordnung vom ........ über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (...)11 anwendbar.

5SR............

6 SR 142.20

7 SR 142.31

8 SR 141.0

9 SR 0.142.112.681

10 SR 0.632.31

11 SR ......