Vorlage VEP RDV Zemis GebV EntsV ZStV

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 27 Seiten

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Art. 12 Gebühren

1 Die Gebühr13 beträgt:

Fr.

a. für ein von einer diplomatischen oder konsularischen Vertre-

tung bearbeitetes Visumgesuch für ein Visum der Kategorie A,95

B oder C (Art. 12 Abs. 3 der Verordnung vom ...14 über das Einreise- und Visumverfahren (VEV), unabhängig von der Gültigkeitsdauer b. für ein von den schweizerischen Grenzposten ausgestelltes95

Ausnahmevisum der Kategorie A, B oder C c. für ein von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung ausgestelltes nationales Visum der Kategorie C oder der95

Kategorie D und C d. für ein vom BFM oder von der kantonalen Ausländerbehörde95

im Inland ausgestelltes Visum der Kategorie C oder der Katego-

rie D und C

e. für ein Sammelvisum 95 zuzüglich 1.60 pro Person

2 Das BFM kann in Einzelfällen die Visumgebühr herabsetzen oder erlassen, wenn gesamtschweizerische Interessen oder Gründe des Gegenrechts dies rechtfertigen.

3 Für ablehnende, förmliche Visumentscheide kann das BFM eine Gebühr erheben. Deren Höhe bemisst sich nach dem effektiven Aufwand; die Höchstbeträge nach Absatz 1 dürfen nicht überschritten werden.

4 Erteilt eine kantonale Behörde ein Visum, so überweist sie die Hälfte der Gebühr dem BFM.

Art. 13 Abs. 1

1 Folgenden Ausländerinnen und Ausländern wird das Visum gebührenfrei erteilt:

a. Kindern unter 6 Jahren;

b. Personen, die sich in offizieller Mission in die Schweiz begeben, Beamtinnen und Beamte der intergouvernementalen Organisationen eingeschlossen;

c. Inhaberinnen und Inhabern eines gültigen offiziellen Passes, namentlichen eines gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses;

13 ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 89

14 AS...; SR...