Vorlage VEP RDV Zemis GebV EntsV ZStV

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 27 Seiten

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2 Für Angehörige von Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, dem Vereinigten Königreich, Irland, Italien, Luxemburg, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und der Niederlande (alte EG-Mitgliedstaaten)6, von Malta und Zypern sowie von der EFTA, die unter die Regelung von Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben e - h VZAE fallen, gelten die Bestimmungen über die Höchstzahlen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens nicht.

3 Für Angehörige von Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Ungarn, der Slowakei und der Tschechischen Republik (neue EG-Mitgliedstaaten)7, die unter die Regelung von Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben e - h VZAE fallen, gelten die Bestimmungen über die Höchstzahlen, den Vorrang der inländischen Arbeitskräfte und die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen des Protokolls vom 26. Oktober 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten nicht.

Art. 5 Niederlassungsbewilligung EG/EFTA

EG- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen erhalten eine unbefristete Niederlassungsbewilligung EG/EFTA gestützt auf Artikel 34 AuG und Artikel 60 VZAE8 sowie nach Massgabe der von der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsvereinbarungen.

Art. 6 Abs. 3

3 Artikel 71 VZAE9 ist anwendbar.

Art. 7 Visumverfahren

(Art. 1 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 1 Anhang K EFTA-Übereinkommen)

Für Familienangehörige und Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EG oder der EFTA besitzen, gelten die Bestimmungen über die Visumpflicht der Artikel 4 und 5 der Verordnung vom... 10 über das Einreise- und Visumverfahren. Das Visum wird ausgestellt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens erfüllt sind.

6 Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999.

7 Neue Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Prot. vom 26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten ohne Malta und Zypern.

8 AS....; SR....

9 AS....; SR....

10 AS…; SR 142. 211