Vorlage VEP RDV Zemis GebV EntsV ZStV

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 27 Seiten

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Art. 24 Anordnung der Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen

(Art. 5 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 5 Anhang K Anlage 1

EFTA-Übereinkommen)

Die von den zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone jeweils verfügten Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen nach den Artikeln 64 - 68 AuG gelten für das ganze Gebiet der Schweiz.

Art. 28 Kontrolle der Bewilligungen

Die Kontrolle der Bewilligungen von EG- und EFTA-Angehörigen durch das BFM richtet sich nach den Artikeln 99 AuG sowie Artikel 83 und 85 VZAE16.

II

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

16 AS...;SR ...