Vorlage VEP RDV Zemis GebV EntsV ZStV
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 27 Seiten
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Art. 8 Zusicherung der Bewilligung
(Art. 1 Abs. 1 und 27 Abs. 2 Anhang I i.V. mit Art. 10 Abs. 2 Freizügigkeitsabkommen sowie Art. 1 Abs. 1 und 26 Abs. 2 Anhang K - Anlage 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Anhang K EFTA-Übereinkommen)
Für die Einreise zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zu deren Ausübung eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erteilt wird, können EG- und EFTA-Angehörige eine Zusicherung der Bewilligung (Art. 5 VZAE11) beantragen.
Art. 9 Abs. 1
1 Für das Melde- und Bewilligungsverfahren gelten die Verpflichtungen und Fristen, die in den Artikeln 12 und 13 AuG, in den Artikeln 9 - 14 VZAE12 und in Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 199913 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeiter sowie in Artikel 6 der Verordnung vom 21. Mai 200314 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgesehen sind.
Art. 12 Abs. 5 erster Satz
5 Angehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten können ohne Anrechnung an die Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu vier Monaten zugelassen werden, wenn sie die Qualifikationsvoraussetzungen von Artikel 23 AuG erfüllen. ...
Art. 14 Abs. 2 zweiter Satz
2 ... Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Vorrang der inländischen Arbeitskräfte, die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die Qualifikationsvoraussetzungen nach Artikel 23 AuG eingehalten werden.
Art. 15 Abs. 2
2 Für die Zulassung kommen die Bestimmungen des AuG und der VZAE15 zur Anwendung.
Art. 23 Abs. 2
2 Für die Niederlassungsbewilligung EG/EFTA gilt Artikel 63 AuG.
11AS....; SR....
12AS...;SR...
13SR 823.20
14 SR 823.201
15 AS...;SR ...