Vorlage VEP RDV Zemis GebV EntsV ZStV

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 27 Seiten

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Art. 8 Zusicherung der Bewilligung

(Art. 1 Abs. 1 und 27 Abs. 2 Anhang I i.V. mit Art. 10 Abs. 2 Freizügigkeitsabkommen sowie Art. 1 Abs. 1 und 26 Abs. 2 Anhang K - Anlage 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Anhang K EFTA-Übereinkommen)

Für die Einreise zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zu deren Ausübung eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erteilt wird, können EG- und EFTA-Angehörige eine Zusicherung der Bewilligung (Art. 5 VZAE11) beantragen.

Art. 9 Abs. 1

1 Für das Melde- und Bewilligungsverfahren gelten die Verpflichtungen und Fristen, die in den Artikeln 12 und 13 AuG, in den Artikeln 9 - 14 VZAE12 und in Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 199913 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeiter sowie in Artikel 6 der Verordnung vom 21. Mai 200314 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgesehen sind.

Art. 12 Abs. 5 erster Satz

5 Angehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten können ohne Anrechnung an die Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu vier Monaten zugelassen werden, wenn sie die Qualifikationsvoraussetzungen von Artikel 23 AuG erfüllen. ...

Art. 14 Abs. 2 zweiter Satz

2 ... Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Vorrang der inländischen Arbeitskräfte, die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die Qualifikationsvoraussetzungen nach Artikel 23 AuG eingehalten werden.

Art. 15 Abs. 2

2 Für die Zulassung kommen die Bestimmungen des AuG und der VZAE15 zur Anwendung.

Art. 23 Abs. 2

2 Für die Niederlassungsbewilligung EG/EFTA gilt Artikel 63 AuG.

11AS....; SR....

12AS...;SR...

13SR 823.20

14 SR 823.201

15 AS...;SR ...