Vorlage VEP RDV Zemis GebV EntsV ZStV

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 27 Seiten

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Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

(Gebührenverordnung AuG, GebV-AuG)

vom ...

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 20051 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen auf dem Gebiete des AuG und des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) sowie des Übereinkommens vom 4. Januar 19603 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen).

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044.

Art. 3 Gebührenpflicht

1 Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Verfügung oder Dienstleistung nach Artikel 1 veranlasst.

2 Personen, die für Ausländerinnen oder Ausländer ein Gesuch eingereicht haben, haften mit diesen solidarisch.

Art. 4 Gebührenbemessung

1 Für Verfügungen und Dienstleistungen ohne festen Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen.

2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100 – 250 Franken.

1SR ....

2 SR 0.142.112.681

3 SR 0.632.31

4 SR 172.041.1

272005–16