Vorlage VEP RDV Zemis GebV EntsV ZStV

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 27 Seiten

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d. Schülerinnen und Schülern, Studierenden, postgraduierten Studierenden

und begleitenden Lehrpersonen im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken;

e. Forscherinnen und Forschern aus Drittstaaten, auf welche die Empfeh-

lung 2005/761/EG15 Anwendung findet;

f. Stipendiatinnen und Stipendiaten der Eidgenössischen Technischen Hoch-

schulen, der Eidgenössischen Stipendienkommission und des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung;

g. Stipendiatinnen und Stipendiaten der Vereinten Nationen, der Sonderorgani-

sationen und anderer Organe der UNO, die sich in die Schweiz begeben, um von diesen Organisationen Instruktionen entgegenzunehmen oder den Schlussbericht vorzulegen;

h. Stipendiatinnen und Stipendiaten der bilateralen und multilateralen techni-

schen Zusammenarbeit oder privater Organisationen, wie der Ford- oder der Rockefeller-Stiftung, sowie von Swissaid, Swisscontact und Helvetas, wenn sie zur Ausbildung in die Schweiz einreisen;

i. Familienmitgliedern der unter den Buchstaben b – h genannten Personen;

j. Besucherinnen und Besuchern von schweizerischen Messen und Ausstellun-

gen mit internationalem Einzugsgebiet und besonderer wirtschaftlicher Bedeutung für die Schweiz;

k. Mitgliedern des Olympischen Komitees;

l. ausländischen Personen, die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer

verheiratet sind oder die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer in einer eingetragenen Partnerschaft leben.

15 Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen, ABl L 289 vom 3.11.2005, S. 23