Vorlage VEP RDV Zemis GebV EntsV ZStV

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 27 Seiten

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Fr.

j. für die Adressänderung innerhalb der Wohnsitzgemeinde und bei25

Grenzgängerinnen und Grenzgängern k. für alle übrigen Änderungen eines Ausländerausweises65

l. für das Einholen eines Strafregisterauszugs25

m. für die Meldebestätigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und selbständig erwerbstätige Personen25

2 Bei Ausländerinnen und Ausländern, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen berufen können, beträgt die Gebühr nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c höchstens 65 Franken.

3 Für ledige Personen unter 18 Jahren, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen berufen können, beträgt die Gebühr nach Absatz 1 Buchstaben j und l jeweils 12.50 Franken, in den übrigen Fällen höchstens 30 Franken.

4 Legen Ausländerinnen und Ausländer, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen berufen können, eine Zusicherung der Bewilligung (Abs. 1 Bst. a) vor, so stellt ihnen die zuständige kantonale Behörde die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung kostenlos aus.

5 Für Verfügungen und Dienstleistungen, die mehr als zwölf Personen gemeinsam veranlassen, wird eine einheitliche Gruppengebühr erhoben. Sie beträgt höchstens die Summe von zwölf Einzelgebühren.

Art. 9 Gebührenfestlegung durch die Kantone

Die Kantone können für andere nicht in Artikel 8 vorgesehene ausländerrechtliche Verfügungen und Dienstleistungen sowie für die in der Verordnung vom...5 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vorgesehenen arbeitsmarktlichen Verfügungen die Gebühren festlegen.

3. Abschnitt: Eidgenössische Gebühren

Art. 10 Bundesgebühren

1 Die Gebühren des Bundesamtes für Migration (BFM) betragen für Verfügungen betreffend:

Fr.

a. vorübergehende Aufhebung eines Einreiseverbotes100

b. vorzeitige Aufhebung eines Einreiseverbotes100

2 Die Gebühr für Datenbearbeitungen im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ist in den Gebührensätzen nach Artikel 8 enthalten und wird vom BFM

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