Vorlage VEP RDV Zemis GebV EntsV ZStV
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 27 Seiten
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5 Die Anhörung der Verlobten sowie mündlich oder telefonisch erteilte Auskünfte werden protokolliert.
6 Der Entscheid der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten über die Verweigerung der Eheschliessung wird den Verlobten schriftlich mitgeteilt; er enthält eine Rechtsmittelbelehrung.
3. Abschnitt: Eingetragene Partnerschaft von ausländischen Staatsangehörigen
Art.75bis
1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte, die oder der für die Durchführung des Vorverfahrens oder für die Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft zuständig ist, tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn eine der Partnerinnen oder einer der Partner offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will (Art. 6 Abs. 2 PartG).
2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hört die Partnerinnen oder die Partner einzeln an. Ausnahmsweise werden die Partnerinnen oder Partner gemeinsam angehört, wenn dies für die Abklärung des Sachverhalts besser geeignet erscheint. Die Partnerinnen oder Partner haben die Möglichkeit, Dokumente einzureichen, die das Bestehen einer Lebensgemeinschaft belegen.
3 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte fordert das Dossier der Ausländerbehörden an; sie oder er kann auch bei anderen Behörden und bei Drittpersonen Auskünfte einholen.
4 Die Behörden sind verpflichtet, die Auskünfte ohne Verzug und gebührenfrei zu erteilen.
5 Die Anhörung der Partnerinnen oder Partner sowie mündlich oder telefonisch erteilte Auskünfte werden protokolliert.
6 Der Entscheid der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten wird den Partnerinnen oder Partnern schriftlich mitgeteilt; er enthält eine Rechtsmittelbelehrung.
II
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz