Vorlage VEP RDV Zemis GebV EntsV ZStV
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 27 Seiten
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Zivilstandsverordnung (ZStV)
Änderung vom
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Zivilstandsverordnung vom 28. April 20042 wird wie folgt geändert:
Art. 40 Abs. 1 lit. d
1 Die Gerichte teilen folgende Urteile mit:
d. Ehescheidung (Art. 111 ff. ZGB) und Eheungültigerklärung (Art. 104 ff. ZGB), gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass die Ungültigerklärung gestützt auf Artikel 105 Ziffer 4 ZGB erfolgte und dass damit das Kindschaftsverhältnis zu allfälligen während der Ehe geborenen Kindern aufgehoben wird (Art. 109 Abs. 3 ZGB);
Art. 51 aufgehoben
3. Abschnitt: Eheschliessung von ausländischen Staatsangehörigen
Art. 74bisUmgehung des Ausländerrechts
1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte, die oder der für die Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens oder für die Trauung zuständig ist, tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn die Braut oder der Bräutigam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will (Art. 97a ZGB).
2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hört die Verlobten einzeln an. Ausnahmsweise werden die Verlobten gemeinsam angehört, wenn dies für die Abklärung des Sachverhalts besser geeignet erscheint. Die Verlobten haben die Möglichkeit, Dokumente einzureichen, die das Bestehen einer Lebensgemeinschaft belegen.
3 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte fordert das Dossier der Ausländerbehörden an; sie oder er kann auch bei anderen Behörden und bei Drittpersonen Auskünfte einholen.
4 Die Behörden sind verpflichtet, die Auskünfte ohne Verzug und gebührenfrei zu erteilen.