Vorlage AsylV2
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 22 Seiten
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Asylverordnung 2
Art. 17 Anrechnung abgenommener Vermögenswerte an die Sonderabgabe-
pflicht
Die abgenommenen Vermögenswerte werden auf das Konto nach Artikel 11 überwiesen und in vollem Umfang an die zu leistende Sonderabgabe angerechnet.
Art. 18 Auszahlung abgenommener Vermögenswerte
(Art. 87 Abs. 5 AsylG)
1
Eine asylsuchende oder schutzbedürftige Person, die innerhalb von sieben Monaten nach Einreichung des Asylgesuches oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung selbständig ausreist, kann beim vom Bundesamt beauftragten Dritten vor ihrer Ausreise um die Auszahlung der ihr abgenommenen Vermögenswerte nachsuchen.
2 Absatz 1 gilt auch für vorläufig aufgenommene Personen, die innerhalb von 7 Monaten seit Einreichung des Asylgesuchs oder seit Anordnung der vorläufigen Aufnahme selbständig ausreisen.
3 Die abgenommenen Vermögenswerte bzw. deren Barwert werden in der Regel bei der Ausreise am Flughafen in bar ausbezahlt. Auf Gesuch hin kann der auszuzahlende Betrag nach erfolgter Ausreise ins Ausland überwiesen werden.
4
Ein Gesuch um Auszahlung abgenommener Vermögenswerte kann von der berechtigten Person auch aus dem Ausland gestellt werden. Mit dem Gesuch muss der Nachweis der Einhaltung der Frist nach Artikel 87 Absatz 5 des Gesetzes erbracht werden. Dies kann namentlich erfolgen durch:
1. die fristgerechte Abgabe der Grenzkarte;
2. die Bestätigung der fristgerechten kontrollierten Ausreise durch die zuständige kantonale Behörde;
3. den Nachweis der fristgerechten Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat; oder
4. den Nachweis einer fristgerechten Ausreise aus der Schweiz und einer Anwesenheitsregelung in einem Drittstaat.
Das Gesuch muss mindestens nachstehende Angaben enthalten:
1. die gültige Zahlstelle;
2. die Korrespondenzadresse;
3. den Nachweis der Identität, wenn sich die Person nach einer unkontrollierten Ausreise im Ausland befindet;
4. die Unterschrift;
5. die Vollmacht bei Vertretungsverhältnis.
Art. 19
Aufgehoben