Vorlage AsylV2

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 22 Seiten

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Asylverordnung 2

2 Der Beitrag des Bundes bemisst sich nach der Zahl der in die Zuständigkeit des Asylgesetzes fallenden, transportierten Personen im Verhältnis zur Zahl der insgesamt transportierten Personen pro Geschäftsjahr. Das Bundesamt entrichtet den jährlichen Beitrag an die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD).

3 Für den Transport von Personen durch die Kantone, welche nach den Leistungsnormen der Transportbetreiber mit den interkantonalen Häftlingstransporten transportiert werden können, die aber trotzdem polizeilich begleitet werden, richtet das Bundesamt keine Begleitpauschale nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a aus.

Art. 63 Begünstigte

Begünstigte von Rückkehrhilfeleistungen sind Personen, deren Anwesenheitsverhältnis nach dem Gesetz oder nach den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahmen des AuG18 geregelt ist.

Art. 64 Absatz 1 Buchstabe a (aufgehoben)

1 Von finanzieller Rückkehrhilfe ausgeschlossen sind Personen:

a. Aufgehoben;

Gliederungstitel vor Artikel 65

2. Abschnitt: Rückkehrberatung

(Art. 93 Abs. 1 Bst. a AsylG )

Art. 65

Aufgehoben

Art. 66 Rückkehrberatung

1 Rückkehrberatungsstellen in den Kantonen, in den Empfangsstellen und an den Flughäfen Zürich-Kloten und Genf-Cointrin sorgen für die Verbreitung von Informationen über Rückkehr und Rückkehrhilfe bei kantonalen Behörden, interessierten privaten Institutionen und bei Personen aus dem Asylbereich sowie bei Personen nach Artikel 60 AuG. Die Rückkehrberatungsstellen führen individuelle Rückkehrberatungen für Interessierte durch.

2Aufgehoben

3Aufgehoben

Art. 67 Abs. 1, 3, 4 aufgehoben, Abs. 5 (neu)

1Aufgehoben

18 SR 142.20