Vorlage AsylV2
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 22 Seiten
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Asylverordnung 2
3 Der Basisanteil wird dem für den Vollzug zuständigen Kanton quartalsweise ausbezahlt. Der Ausgleichsanteil wird jährlich ausbezahlt.
4 Die Konferenz der kantonalen Justiz und Polizeidirektorinnen- und direktoren (KKJPD) und die Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren (SODK) verständigen sich über die Verteilung des Ausgleichsanteils. Sie melden dem Bundesamt jeweils bis Ende des Kalenderjahres den Verteilschlüssel.
5 Erfolgt die Meldung nach Absatz 4 nicht rechtzeitig oder können sich die Konferenzen nicht einigen, so kommt für die Auszahlung der Verteilschlüssel nach Artikel
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21 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1) zur Anwendung.
Art. 30 Monitoring Sozialhilfestopp
1 Das Bundesamt überprüft unter Einbezug der SODK und der KKJPD nach gemeinsam festgelegten Kriterien die Entwicklung der Nothilfekosten.
2 Das Departement passt die Höhe der Nothilfepauschale aufgrund der Ergebnisse nach Absatz 1 an.
3 Das Bundesamt führt ein Informationssystem Monitoring Sozialhilfestopp. Dieses enthält folgende Daten:
a. Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Zivilstand und Staatsangehörigkeit der Nothilfe beziehenden Personen;
b. Personennummer ZEMIS;
c. Angaben über Art und Höhe der Kosten.
4 Die Kantone teilen dem Bundesamt die für die Durchführung des Monitorings notwendigen Daten nach Absatz 3 mit.
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Zugriff auf die Daten des Monitoring-Systems Sozialhilfstopp haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes und der Kantone, die mit dem Monitoring befasst sind.