Vorlage AsylV2
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 22 Seiten
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Asylverordnung 2
3 Der Anteil für die Mietkosten wird unter Berücksichtigung einer Bandbreite zwischen 80 und 120 Prozent wie folgt kantonal abgestuft:
Aargau 104,9% Nidwalden 117,2% Appenzell Ausserrhoden 95,3 Obwalden 102,3% Appenzell Innerrhoden 97,2% Schaffhausen 87,2% Basel-Landschaft 106,8 Schwyz 114,2% Basel-Stadt 94,0 Solothurn 90,7% Bern 91,7 St. Gallen 95,6% Freiburg 92,8% Tessin 89,4% Genf 102,3% Thurgau 94,4% Glarus 93,5% Uri 89,4% Graubünden 100,9% Waadt 95,8 Jura 80,0% Wallis 80,0% Luzern 100,8% Zug 120,0% Neuenburg 80,0% Zürich 113,9% Bei wesentlichen Veränderungen auf dem Liegenschaftsmarkt kann das Bundesamt die kantonale Abstufung gestützt auf die vom BfS veröffentlichten Mietpreis-Strukturerhebungen anpassen.
4 Die Festsetzung der vollen Beträge der Mindestfranchise und der Selbstbehalte erfolgt nach Artikel 64 KVG15 sowie der Anzahl Minderjährigen und Erwachsenen. Die Anpassung erfolgt jeweils Ende Jahr für das nachfolgende Kalenderjahr.
5 Der Anteil für die Mietkosten beträgt 11.33 Franken und der Anteil für die Sozialhilfekosten beträgt 39.59 Franken. Sie basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 110.6 Punkten (Indexstand: 31.10.2004). Das Bundesamt passt diese Anteile der Globalpauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr diesem Index an.
Art. 27 Berechnung des Gesamtbetrages
1 Die Globalpauschale wird quartalsweise vergütet. Der Gesamtbetrag (B) pro Kanton und Quartal berechnet sich nach folgender Formel:
B = Anzahl sozialhilfeabhängige Personen (SP) x Anzahl Tage pro Quartal x kantonal abgestufte Globalpauschale (Franken)
2 Die Anzahl sozialhilfeabhängigen Personen (SP) berechnet sich nach der Formel: SP = P - [E x (W + F)]
2
In der Formel bedeuten:
15 SR 832.10