Vorlage AsylV2
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 22 Seiten
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Asylverordnung 2
Gliederungstitel vor Art. 31
2. Kapitel: Verwaltungskosten
(Art. 91 Abs. 2bis AsylG)
Art. 31 Verwaltungskosten für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne
Aufenthaltsbewilligung
1 Verwaltungskosten sind Kosten, die den Kantonen aus dem Vollzug des Gesetzes entstehen und nicht nach besonderen Bestimmungen abgegolten werden.
2 Der Bund beteiligt sich an diesen Kosten mit einem jährlichen Pauschalbeitrag. Dieser wird nach der Formel P x G x Y: 100 berechnet, wobei gilt:
P = einmaliger Pauschalbeitrag pro Person;
Anzahl Asylgesuche und Anzahl Annerkennungen als Schutzbedürftige G =
gemäss Datensystem des Bundesamtes.
Y = massgebender Verteilschlüssel nach Artikel 27 des Gesetzes
3 Der Pauschalbeitrag nach Absatz 2 Variable P beträgt 1’100 Franken beim Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2007. Das Bundesamt passt ihn jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr diesem Index an.
Art. 40 Abs. 2
2 Die ratenweisen Rückerstattungen werden pro Kanton gesamthaft mit den Zahlungen nach dem 3. Titel verrechnet.
1. Abschnitt: Beschäftigungs- und Ausbildungsprogramme
(Art. 91 Abs. 1 AsylG)
Aufgehoben
Art. 41-43
Aufgehoben
Art. 44 Abs. 2
2
Der Beitrag des Bundes bezweckt namentlich die Förderung der Lehr- und Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der speziellen Betreuung traumatisierter Personen.