Vorlage AsylV2
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 22 Seiten
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Asylverordnung 2
Gliederungstitel vor Art. 8
2. Kapitel: Rückerstattung, Sonderabgabe und Vermögenswertabnahme
(Art. 85–87 AsylG, Art. 88 AuG)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 Rückerstattung
(Art. 85, 86 Abs. 1, 87 AsylG, Art. 88 AuG)
1 Für die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die eine Person als Flüchtling oder Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, gilt kantonales Recht. Der Anspruch auf Rückerstattungen wird vom Kanton geltend gemacht. Geleistete Rückerstattungen sind dem Bund im Umfang der von ihm an den Kanton vergüteten Auslagen gutzuschreiben. Diese erfolgen analog der Grundsätze von
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Artikel 87 des Obligationenrechts .
2 Die Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Bundesebene, welche Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene verursacht haben, sind zurückzuerstatten. Zu diesem Zweck erhebt der Bund bei diesen Personen eine zeitlich und betragsmässig limitierte Sonderabgabe nach Artikel 86 des Gesetzes und nimmt Vermögenswerte ab nach Artikel 87 des Gesetzes.
3 Wurde der Höchstbetrag der Sonderabgabe nach Artikel 10 Absatz 2 weder durch Lohnabzüge noch durch abgenommene Vermögenswerte erreicht, gilt Absatz 1 sinngemäss.
Art. 9 Persönlicher Geltungsbereich der Sonderabgabe und der
Vermögenswertabnahme
(Art. 86–87, 115–118 AsylG)
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Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene unterliegen unabhängig von ihrem Alter der Sonderabgabepflicht nach Artikel 86 und den Bestimmungen über die Vermögenswertabnahme nach Artikel 87 des Gesetzes.
2 Als Arbeitgeber gelten alle Personen, auf welche die Strafbestimmungen des
10. Kapitels des Gesetzes Anwendung finden könnten. Darunter fallen insbesondere Verwaltungsrätinnen und -räte, Geschäftsführerinnen und -führer, Prokuristinnen und Prokuristen, Buchhalterinnen und Buchhalter sowie Handlungsbevollmächtigte und Zeichnungsberechtigte. Diese Personen haften solidarisch für die korrekte Vornahme und Überweisung der Lohnabzüge.
5 SR 220