Vorlage AsylV2
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 22 Seiten
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Asylverordnung 2
b. dem Bundesamt Auskunft zu erteilen und jederzeit die notwendigen Akten und Rechnungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.
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Überweisen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die abzuziehenden Beträge nach Absatz 1 nicht binnen der angesetzten Fristen, kann das Bundesamt Verzugszinsen aufrechnen, wenn die nicht überwiesenen Lohnabzüge mindestens 3’000 Franken betragen. Der Zinssatz beträgt 0,5 Prozent je Kalendermonat oder im Falle einer Betreibung 6 Prozent pro Jahr.
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Überweisen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die abzuziehenden Beträge nach Absatz 1 nicht binnen der angesetzten Fristen, so kann das Bundesamt eine Mahngebühr bis 200 Franken auferlegen.
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Bringt eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber die für die Festlegung des Betrages nach Absatz 1 notwendigen Akten und Rechnungsunterlagen trotz Mahnung nicht bei, so legt das Bundesamt den Betrag der zu überweisenden Lohnabzüge nach pflichtgemässem Ermessen fest. Es kann dazu namentlich auf die im Gesuch um Erteilung oder um Verlängerung der Arbeitsbewilligung gegenüber der kantonalen Bewilligungsbehörde gemachten Angaben zurückgreifen. Diese sind verpflichtet, dem Bundesamt die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
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Überwiesene Lohnabzüge, die nach dem Ende der Sonderabgabepflicht nach Artikel 10 Absatz 2 erhoben wurden und andere Fehlüberweisungen werden der überweisenden Person zurückerstattet. Diese ist verpflichtet, sie der berechtigten Person zukommen zu lassen.
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Forderungen gegenüber Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern verjähren zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs. Der Anspruch entsteht mit Ablauf der Zahlungsfrist. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede behördliche Handlung, insbesondere durch Mahnung, Schuldbetreibung und Forderungseingabe im Konkurs sowie durch die Anerkennung der Forderung von Seiten der Arbeitgebenden, insbesondere durch Zins- und Abschlagszahlungen.
Art. 14 Auskunft über die geleistete Sonderabgabe
(Art. 86 Abs. 4 AsylG)
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Der vom Bundesamt beauftragte Dritte stellt den Sonderabgabepflichtigen auf ihr Ersuchen hin eine Übersicht über das Konto nach Artikel 11 (Kontoauszug) zu. Dem Gesuch ist eine Kopie des Ausländerausweises beizulegen. Die Zustellung des Kontoauszugs erfolgt ausschliesslich an die Sonderabgabepflichtigen und frühestens nach Ablauf der Zahlungsfrist nach Artikel 13 Absatz 4.
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Der vom Bundesamt beauftragte Dritte kann den Sonderabgabepflichtigen die Kontoauszüge zur Überprüfung der korrekten Vornahme und Überweisung der Lohnabzüge periodisch zustellen.
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Die Sonderabgabepflichtigen sind verpflichtet, den Kontoauszug nach Erhalt auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen.
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Die Sonderabgabepflichtigen, welche die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der Eintragungen auf dem Kontoauszug nicht anerkennen, haben dies dem vom Bundesamt beauftragten Dritten unter Beilage der entsprechenden Beweismittel innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges anzuzeigen.