Vorlage AsylV2

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 22 Seiten

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Asylverordnung 2

2 Die kantonalen Rückkehrberatungsstellen werden vom Kanton bezeichnet; sie sind die auschliesslichen Ansprechpartner für das Bundesamt.

3Aufgehoben

4Aufgehoben

5 Zuständig für die Rückkehrberatungsstellen in den Empfangsstellen und an den Flughäfen Zürich-Kloten und Genf-Cointrin ist das Bundesamt. Es kann diese Aufgabe Dritten übertragen.

Art. 68 Bundesbeiträge

1 Das Bundesamt richtet Bundesbeiträge für die Rückkehrberatung nach Artikel 66 im Rahmen des jährlich festzusetzenden Budgets aus. Diese dienen ausschliesslich der Deckung ordentlicher Verwaltungskosten, die der Rückkehrberatung nach Artikel 66 entstehen.

2 Die Bundesbeiträge an die Kantone für die Rückkehrberatung setzen sich aus einer Pauschale und einem leistungsbezogenen Zusatzbetrag zusammen.

3Aufgehoben

4Aufgehoben

Art. 69

Aufgehoben

Art. 70

1Aufgehoben

2 Die Bundesbeiträge werden den Rückkehrberatungsstellen zweimal jährlich ausbezahlt.

3Aufgehoben

Gliederungstitel vor Artikel 71

3. Abschnitt: Programme im Ausland

(Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG)

Art. 71 Abs. 1 und 4 (neu)

1 Programme im Ausland fördern die Rückkehr und dauerhafte Wiedereingliederung bestimmter Personengruppen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat und sind zeitlich befristet. Einzelne Teile solcher Programme können auch vor der Ausreise der betreffenden Personen stattfinden.

4 Als Programm im Ausland gelten ebenfalls Massnahmen, die in Herkunfts- oder Transitländern zur Prävention von irregulärer Migration in die Schweiz beitragen,