Vorlage AsylV2
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 22 Seiten
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Asylverordnung 2
3. Abschnitt: Integration
(Art. 91 Abs. 4 AsylG)
Aufgehoben
Art. 45
Aufgehoben
Art. 53 Bst. d (neu)
Der Bund kann die notwendigen Kosten für die direkte Einreise in die Schweiz übernehmen, namentlich für:
d. Personen, denen die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asyl-
verfahrens nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes oder im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Artikel 51 Absatz 4 des Gesetzes oder nach Artikel 85 Absatz 7 des AuG 17 bewilligt wird.
Art. 53a (neu) Kosten der Unterbringung am Flughafen
(Art. 22 AsylG)
Im Rahmen der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen in einer angemessenen Unterkunft oder ausnahmsweise an einem anderen Ort vergütet das Bundesamt während längstens 60 Tagen die folgenden Kosten:
a. für die Unterbringung und die Betreuung;
b. für die Verpflegung; sowie
c. für die notwendige medizinische und zahnärztliche Grund-, bzw. Notversorgung.
Art. 58 Abs. 3 (neu)
3 Stimmt das Bundesamt auf Antrag des mit dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung beauftragten Kantons einer medizinischen Begleitung zu, so vergütet es einen Pauschalbetrag von maximal 1’200 Franken pro Tag und Begleitperson als Entschädigung, wenn die Begleitperson über eine ärztliche Berufsausübungsbewilligung in der Schweiz (oder in einem Nachbarland) verfügt. Das Bundesamt vergütet maximal 800 Franken pro Tag und Begleitperson als Entschädigung, wenn die Begleitperson über die Qualifikation als diplomierte Rettungssänitäterin oder diplomierter Rettungssanitäter IVR des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) verfügt.
Art. 59a (neu) Interkantonale Transporte für inhaftierte Personen
1 Das Bundesamt kann an die Betriebskosten der interkantonalen Transporte für inhaftierte Personen einen jährlichen Beitrag leisten.