Vorlage AsylV2
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 22 Seiten
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Asylverordnung 2
c. ein Staatenloser erstmals eine Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 31 Absatz 3 AuG ein Anspruch darauf besteht; oder
d. ein vorläufig aufgenommener Staatenloser erstmals eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erhält oder ein Anspruch darauf besteht, längstens aber 7 Jahre seit der Einreise.
2 Wurde die Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung gestützt auf einen rechtskräftigen kantonalen Entscheid verweigert, vergütet der Bund den Kantonen auf Gesuch hin die Globalpauschale rückwirkend bis zur Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung.
3 Der Bund zahlt den Kantonen für Schutzbedürftige mit einer Aufenthaltsbewilligung die Hälfte der Globalpauschale nach Artikel 26 vom Tag an, an dem diese nach Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben, bis und mit dem Tag, an dem sie erstmals eine Niederlassungsbewilligung erhalten oder ein Anspruch darauf besteht, längstens aber bis zum Zeitpunkt, in dem eine solche nach Artikel 74 Absatz 3 des Gesetzes erteilt werden könnte.
4 Der Bund vergütet den Kantonen eine Globalpauschale auch nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung für sozialhilfeabhängige Flüchtlinge, die:
a. im Rahmen des Sonderprogramms für Behinderte, welches das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge (UNHCR) durchführt, aufgenommen werden;
b. einer Flüchtlingsgruppe angehören, deren Aufnahme der Bundesrat oder das Departement beschlossen hat, und die bei ihrer Einreise bereits behindert, krank oder betagt sind und dauernder Unterstützung bedürfen. Betagt ist, wer das 60. Altersjahr überschritten hat;
c. als allein stehende Kinder oder unbegleitete Jugendliche in der Schweiz aufgenommen werden, und zwar bis sie volljährig sind oder bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung, längstens aber bis zum 25. Altersjahr.
5 Die Kantone melden dem Bund umgehend, wenn Personen nach Absatz 4 nicht mehr sozialhilfeabhängig sind.
Art. 25 Umfang der Kostenerstattungspflicht
Mit der Globalpauschale nach Artikel 26 sind sämtliche Aufwendungen der Kantone für die Sozialhilfe abgegolten.
Art. 26 Höhe und Anpassung der Globalpauschale
1 Der Bund vergütet den Kantonen für jede sozialhilfeabhängige Person eine Globalpauschale. Sie beträgt im gesamtschweizerischen Durchschnitt 52.94 Franken (Indexstand: 31.10.2004).
2 Die Globalpauschale setzt sich zusammen aus einem Anteil für die Mietkosten, einem Anteil für die Sozialhilfe- Betreuungs- und Verwaltungskosten und einem Anteil für die Selbstbehalte und Franchisen.