Vorlage AsylV2

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 22 Seiten

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Asylverordnung 2

zum Beispiel die Durchführung von Informations- und Aufklärungskampagnen für Personen aus dem Ausländer- und Asylbereich.

Gliederungstitel vor Artikel 73: Verweis

4. Abschnitt: Individuelle Rückkehrhilfe

(Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG)

Art. 73 Definition und Voraussetzungen

1 Individuelle Rückkehrhilfe fördert und unterstützt die dauerhafte Rückkehr von ausreisewilligen Personen in den Heimat- oder Herkunftsstaat.

2 Individuelle Rückkehrhilfe kann beanspruchen, wer nachweislich alle erforderlichen Dispositionen getroffen hat, um die Schweiz zu verlassen.

Art. 74 Ausrichtung

Die individuelle Rückkehrhilfe erfolgt in Form eines Pauschalbetrags im Rahmen des jährlich festzusetzenden Budgets. Sie kann durch Sachleistungen ergänzt werden.

Art. 75 Medizinische Rückkehrhilfe

Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das Bundesamt Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.

Art. 76 Ausreise in einen Drittstaat

1 Bei der Ausreise in einen Drittstaat, der nicht dem Heimat- oder Herkunftsstaat entspricht, kann Rückkehrhilfe gewährt werden. Die betroffene Person muss zum dauerhaften Verbleib im Drittstaat berechtig sein.

2 Keine Rückkehrhilfe wird gewährt, wenn die betroffene Person in einen EU- oder EFTA-Staat oder in einen Drittstaat, wie der USA, Kanada oder Australien, weiterreist.

Art. 77 Zuständigkeit

1Die zuständigen kantonalen Stellen prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von individueller Rückkehrhilfe erfüllt sind und kein Ausschlussgrund vorliegt.

2 Die zuständigen kantonalen Stellen entscheiden über die Gewährung einer individuellen Rückkehrhilfe.