Vorlage AsylV2

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 22 Seiten

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Asylverordnung 2

Art. 10 Beginn und Ende der Sonderabgabepflicht und der Unterstellung

unter die Vermögenswertabnahme

(Art. 86 und 87 AsylG)

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Die Sonderabgabepflicht beginnt mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst. Für erwerbstätige Kinder beginnt die Sonderabgabepflicht analog der AHV-Beitragspflicht nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a des

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Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).

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Die Sonderabgabepflicht endet,:

a. wenn der Betrag von 15’000 Franken erreicht ist, spätestens aber nach zehn Jahren; oder

b. wenn die betroffene Person die Schweiz verlassen hat; oder

c. wenn ein Asylsuchender, eine vorläufig aufgenommene oder eine schutzbedürftige Person eine Aufenthaltsbewilligung erhält; oder

d. wenn ein Asylsuchender Asyl erhält oder als Flüchtling vorläufig aufgenommen wird; oder

e. nach drei Jahren vorläufiger Aufnahme.

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Die Sonderabgabepflicht beginnt mit jedem Asylverfahren hinsichtlich des Betrags und der zeitlichen Dauer neu zu laufen.

Art. 11 Verwaltung der Sonderabgabe und der Vermögenswertabnahmen

(Art. 86 Abs. 5 AsylG)

1 Für die Verwaltung der Sonderabgabe und der Vermögenswertabnahmen werden individuelle Konti eingerichtet. Kontoinhaber ist der Bund. Das Bundesamt überträgt die Einrichtung und die Führung der Konti einem Dritten und stellt diesem die zur Kontoeröffnung und -bewirtschaftung erforderlichen Daten zur Verfügung.

2 Das Bundesamt überträgt die Erhebung und die Verwaltung der Sonderabgabe sowie die Verwaltung der Vermögenswertabnahmen einem Dritten.

3 Soweit das Bundesamt die Erfüllung dieser Aufgaben Dritten überträgt, handeln diese als Bundesamt. Sie gelten als Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19687 (VwVG).

Art. 12 Informationssystem über die Sonderabgabe

(Art. 3 und 4 BGIAA8)

1

Das Bundesamt führt ein Informationssystem Sonderabgabe zur Verwaltung der Sonderabgabe und der Vermögenswertabnahmen nach den Artikeln 86 und 87 des Gesetzes.

6 SR 831.10

7 SR 172.021

8 SR 142.51