Vorlage AsylV2
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 22 Seiten
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Asylverordnung 2
Gliederungstitel vor Art. 20
1. Kapitel: Sozial- und Nothilfe
1. Abschnitt: Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung
Art. 20 Dauer der Kostenerstattungspflicht
(Art. 88 und 89 AsylG, Art. 87 AuG)
1 Der Bund vergütet den Kantonen eine Globalpauschale für Personen während der Dauer des Asylverfahrens, der vorläufigen Aufnahme und der vorübergehenden Schutzgewährung. Er vergütet diese Pauschale vom Tag der Zuweisung an den Kanton, vom Tag des Entscheides über die vorläufige Aufnahme oder über die Gewährung des vorübergehenden Schutzes an bis und mit dem Tag an dem:
a. der Nichteintretens-, oder der negative Asyl- und Wegweisungsentscheid rechtskräftig wird;
b. das Asylgesuch zurückgezogen oder abgeschrieben wird;
c. eine Person die Schweiz definitiv oder vermutungsweise verlassen hat;
d. die vorläufige Aufnahme erlischt oder rechtskräftig aufgehoben wird, längstens aber 7 Jahre seit der Einreise;
e. der vorübergehende Schutz erlischt oder rechtskräftig aufgehoben wird, längstens aber bis zum Zeitpunkt, in dem eine Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes zu erteilen ist;
f. erstmals eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wird oder ein Anspruch darauf besteht.
2 Wurde die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Absatz 1 Buchstabe f gestützt auf einen rechtskräftigen kantonalen Entscheid verweigert, vergütet der Bund den Kantonen auf Gesuch hin die Globalpauschale rückwirkend bis zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung.
Art. 21 Umfang der Kostenerstattungspflicht
Mit der Globalpauschale nach Artikel 22 sind sämtliche Aufwendungen der Kantone für die Sozialhilfe abgegolten.
Art. 22 Höhe und Anpassung der Globalpauschale
1Der Bund vergütet den Kantonen für jede sozialhilfeabhängige Person eine Globalpauschale. Sie beträgt im gesamtschweizerischen Durchschnitt 48.36 Franken (Indexstand: 31.10.2004).
2 Die Globalpauschale setzt sich zusammen aus einem Anteil für die Mietkosten, einem Anteil für die Sozialhilfe- und Betreuungskosten und einem Anteil für die Krankenversicherungsprämien, Selbstbehalte und Franchisen.