Vorlage AsylV2

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 22 Seiten

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Asylverordnung 2

P: Pro Quartal im Kanton durchschnittlich anwesende anerkannte Flüchtlinge,

vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, Staatenlose und vorläufig aufgenommene Staatenlose und schutzbedürftige Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Erfassungen im Datensystem des Bundesamtes.

E: Durchschnittliche Anzahl der pro Quartal im Datensystem des Bundesamtes

erfassten erwerbstätigen anerkannten Flüchtlinge, vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge und schutzbedürftigen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung.

W: Faktor der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit = 1.60 (schweizerischer

Durchschnittswert)

F: Faktor der Familienstruktur pro Kanton.

3 Die Festsetzung des Faktors Familienstruktur erfolgt aufgrund der jeweils am 31. Oktober im Kanton anwesenden anerkannten Flüchtlingen, vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und schutzbedürftigen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Datensystem des Bundesamtes im Verhältnis zur Anzahl der entsprechenden Dossiers (Anzahl Personen: Anzahl Dossiers). Der Faktor wird vom Bundesamt jeweils Ende Jahr für das folgende Kalenderjahr angepasst.

3. Abschnitt: Nothilfe

Art. 28 Nothilfepauschale

(Art. 88 Abs. 4 und 5 AsylG)

Der Bund richtet den Kantonen eine einmalige Pauschale aus für jede Person:

a. auf deren Asylgesuch nach den Artikeln 32–35a des Gesetzes nicht eingetreten wurde, wenn der entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid rechtskräftig geworden ist und der eine Ausreisefrist angesetzt worden ist;

b. deren Asylgesuch abgewiesen wurde, wenn der entsprechende Asyl- und Wegweisungsentscheid rechtskräftig geworden ist und der eine Ausreisefrist angesetzt worden ist; oder

c. deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde und der eine Ausreisefrist angesetzt worden ist.

Art. 29 Umfang, Höhe und Anpassung der Nothilfepauschale

1 Die Nothilfepauschale nach Artikel 28 beträgt 6’000 Franken beim Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2007. Das Bundesamt passt die Pauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr diesem Index an.

2 Die Nothilfepauschale setzt sich zusammen aus einem Basisanteil von 4’000 Franken und einem Ausgleichsanteil von 2’000 Franken. Der Ausgleichsanteil dient namentlich dem Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen der Kantone.