Vorlage AsylV2

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 22 Seiten

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Asylverordnung 2

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Wurde der sonderabgabepflichtigen Person kein Kontoauszug zugestellt oder erfolgte eine Anzeige nach Absatz 4, werden Lohnabzüge, die vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin nicht auf das Konto nach Artikel 11 überwiesen wurden, an die Sonderabgabepflicht angerechnet.

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Erfolgte auf die Zustellung eines Kontoauszuges hin keine Anzeige nach Absatz 4, wird eine nachträglich geltend gemachte Berichtigung von Fehlern nur an die Sonderabgabepflicht angerechnet, wenn:

a. die Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird; und

b. Lohnabzüge, die vom Arbeitgeber nicht auf das Konto nach Artikel 11 überwiesen wurden, erhältlich gemacht werden konnten.

Art. 15 Verwaltungsrechtliche Massnahmen

(Art. 86 Abs. 4 AsylG)

Widerhandlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gegen Artikel 13 werden durch das Bundesamt sanktioniert, namentlich durch:

a. die Verkürzung des Überweisungsrhythmus nach Artikel 13 Absatz 1;

b. die Meldung an die zuständige kantonale Bewilligungsbehörde zwecks Einleitung von Massnahmen im Sinne von Artikel 122 des AuG12;

c. die Verzeigung nach den Strafbestimmungen des 10. Kapitels des Gesetzes;

d. die Verhängung einer Ordnungsbusse nach Artikel 116a des Gesetzes.

Gliederungstitel vor Art. 16

3. Abschnitt: Vermögenswertabnahmen

Art. 16 Abnehmbare Vermögenswerte

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Vermögenswerte nach Artikel 87 des Gesetzes sind Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kurs- und Wertverluste gehen zu Lasten der Sonderabgabepflichtigen.

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Die Behörde, welche die Vermögenswerte sichergestellt hat, hat diese in Schweizer Franken dem Bundesamt zu überweisen.

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Nach dem Ende der Sonderabgabepflicht nach Artikel 10 Absatz 2 sichergestellte und dem Bundesamt überwiesene Vermögenswerte und andere Fehlüberweisungen werden der überweisenden Behörde zurückerstattet. Diese ist verpflichtet, sie der berechtigten Person zukommen zu lassen.

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Der Betrag nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes beträgt 1’000 Franken.

12 SR 142.20