Vorlage AsylV2
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 22 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage
Asylverordnung 2
B = Anzahl sozialhilfeabhängige Personen x Anzahl Tage pro Quartal x kantonal abgestufte Globalpauschale (Franken).
2 Die Anzahl sozialhilfeabhängiger Personen (SP) berechnet sich nach der Formel:
SP = P - [E x (W + F)]
2
In der Formel bedeuten:
P: Pro Quartal im Kanton durchschnittlich anwesende Asylsuchende, vorläufig
Aufgenommene und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung gemäss Erfassung im Datensystem des Bundesamtes.
E: Durchschnittliche Anzahl der pro Quartal im Datensystem des Bundesamtes
erfassten erwerbstätigen Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung.
W: Faktor der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit = 2.00 (schweizerischer Durch-
schnittswert) .
F: Faktor der Familienstruktur pro Kanton.
3 Der Faktor der Familienstruktur wird vom Bundesamt jeweils Ende Jahr für das folgende Kalenderjahr angepasst. Die Anpassung erfolgt aufgrund der jeweils am 31. Oktober im Kanton anwesenden Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung gemäss dem Datensystem des Bundesamtes im Verhältnis zur Anzahl der entsprechenden Dossiers (Anzahl Personen: Anzahl Dossiers).
4 Bei wesentlichen Veränderungen kann das Departement den Faktor W gestützt auf die nach Artikel 5a erhobenen Daten anpassen.
2. Abschnitt: Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, Staatenlose und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung
Art. 24 Dauer und Umfang der Kostenerstattungspflicht
(Art. 88 Abs. 3 AsylG, Art. 31 und Art. 87 Abs. 1 Bst. b AuG)
1 Der Bund vergütet den Kantonen eine Globalpauschale für Flüchtlinge, für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und für Staatenlose. Er vergütet diese Pauschale vom Tag des Entscheids über die Anerkennung als Flüchtling, über die Aufnahme als vorläufig aufgenommener Flüchtling oder über die Anerkennung als Staatenloser, bis und mit dem Tag an dem:
a. ein Flüchtling erstmals eine Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes ein Anspruch darauf besteht;
b. ein vorläufig aufgenommener Flüchtling erstmals eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erhält oder ein Anspruch darauf besteht, längstens aber 7 Jahre seit der Einreise; oder