Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 3 Seiten

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Art. 12 Abs. 3-6

Die Definition und Anforderungen der Pilztrockenkonzentrate sollen gestrichen werden.

Für die Herstellung von Pilzextrakten, Pilzkonzentraten und Pilztrockenkonzentrate sind alle Arten gemäss Anhang 1 zulässig. Somit erübrigt sich die Bestimmung in Absatz 4, welche gestrichen wurde.

Art. 13 Abs. 1

Als Speisepilze für küchenfertige Lebensmittel sind alle Speisepilz-Arten gemäss Anhang 1 zulässig. Die Bestimmung in Absatz 1 ist überflüssig und kann gestrichen werden.

Art. 16 Abs. 1bis, 2, 4, 5

Die vier Steinpilzarten Boletus edulis (Steinpilz, Herrenpilz), Boletus aestivalis (Sommersteinpilz), Boletus pinophilus (Kiefern-Steinpilz) und Boletus aereus (schwarzer Steinpilz) sind phänotypisch und geschmacklich kaum unterscheidbar. Eine Täuschung der Konsumentinnen und

Konsumenten bei einer einheitlichen Bezeichnung dieser qualitativ vergleichbaren Arten als "Steinpilz" kann nach heutigem Wissenstand ausgeschlossen werden. Dies wird neu in Art. 16 Abs. 1bis geregelt.

Die bisherige Bestimmung nach Abs. 2 hat zur Folge, dass die Trüffelarten der Gattung Tuber auf allen Lebensmitteln in der Sachbezeichnung und in der Zutatenliste nur als "Trüffel" angegeben werden dürfen. Aufgrund der verschiedenen Qualitäten der einzelnen Trüffelarten können Konsumenten und Konsumentinnen getäuscht werden, wenn diese vereinfachte Kennzeichnung gebraucht wird. Diese Bestimmung wird deshalb aufgehoben.

Die Absätze 4 und 5 werden an die Aufhebung der Umschreibungen für Garniermasse und Trockenkonzentrate angepasst.

Art. 17 Abs. 1 Bst. b und Abs. 4

Die Angabe des Produktionsbetriebs von gezüchteten Speisepilzen ist insb. bei Mischpilzen mit unnötig vielen Angaben behaftet. Auf Basis der gesetzlichen Selbstkontrolle (inkl.

Rückverfolgbarkeit) ist diese Vorschrift nicht mehr zeitgemäss. Für die Konsumentinnen und Konsumenten ist die Information, dass es sich um Zuchtpilze handelt, wichtiger als die Angabe jedes einzelnen Produktionsbetriebes. Art. 17 Abs. 1 Bst. b wird deshalb angepasst.

Die AG schlägt vor die Bestimmung in Abs. 4 zu streichen, da weitgehenst bereits geregelt.

Anhang 1

Der Anhang 1 wurde vollständig überarbeitet, in Bezug auf die zulässigen Pilze und der

Handelsform wie auch in Bezug auf die Nomenklatur. Neu werden auch die synonymen

lateinischen Bezeichnungen angegeben, weil die zulässigen Pilze oft unter dieser synonymen Bezeichnung gehandelt werden.

Grundsätzlich sollen die zulässigen Pilze in allen Handelsformen (Frischpilz, getrocknet, Pulver, etc) handelbar sein, falls in der Bemerkungsspalte keine Einschränkung aufgrund von Pilzspezifischen Eigenschaften angegeben ist.

Aus der Liste wurden folgende Pilzarten gestrichen:

- Agaricus aestivalis

- Cenococcum geophylum

- Clitocybe gibba, Clitocybe odora

- Disciotis venosa

- Fistulina hepatica

- Hygrocybe (alle Arten)

- Hygrophorus (alle ausser Hygrophorus marzuolus)