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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 3 Seiten
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II
Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Kap. II Ziff. 1 Abs. 2, erster Satz
2
Durch die Anreicherung darf der Alkoholgehalt von Schweizer Landwein und Schweizer Tafelwein nicht über 12 Volumenprozent und bei Rosé- und Rotwein nicht über 12,5 Volumenprozent steigen.
III
Übergangsbestimmung
Die von den Änderungen nach den Ziffern I und II betroffenen Weine, die vor der Weinernte 2008 hergestellt werden, dürfen noch nach bisherigem Recht hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
IV
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
... Eidgenössisches Departement
des Innern:
Pascal Couchepin