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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 3 Seiten
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Ausländischer Wein, der eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung (AOP, AOC usw.) oder eine andere gemäss seiner jeweiligen ausländischen Gesetzgebung geschützte Bezeichnung trägt («Landwein», «Tafelwein» usw.), muss bei der Abgabe bezüglich Sachbezeichnung dieser Gesetzgebung entsprechen.
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Weine, die nicht in den vorstehenden Absätzen aufgeführt sind, können nur die Sachbezeichnung «Wein» tragen. Sie kann ergänzt werden durch die Angabe der Farbe des Weines. Zusätzliche Angaben, wie Angaben über Ursprung, Herkunft, Rebsorte oder Jahrgang, sind verboten. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c bleibt vorbehalten.
Art. 10 Abs. 1 Bst. f, und 2 bis 4
1
Auf der Etikette müssen folgende Angaben angebracht werden:
f. das Nominalvolumen.
2
Die Angaben müssen im gleichen Sichtfeld angebracht werden, ausser jene nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q LKV und nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e und f dieser Verordnung.
3
Die Angabe des Jahrganges ist erlaubt, wenn der Wein zu mindestens 85 Prozent aus Trauben des angegebenen Jahrganges besteht. Zugaben nach Anhang 1 Kapitel I Ziffer 25 werden nicht mitberechnet.
4
Die Angabe von einer oder mehreren Traubensorten ist gestattet, wenn mindestens 85 Prozent des Weines von den angegebenen Traubensorten stammen. Werden mehrere Traubensorten erwähnt, so muss die Angabe in mengenmässig absteigender Reihenfolge gemacht werden. Zugaben nach Anhang 1 Kapitel I Ziffer 25 werden nicht mitberechnet.
Art. 13 Verschnitt
1Verschnitt ist das Mischen von Trauben, Traubenmost oder Wein verschiedenen Ursprungs oder verschiedener Herkunft.
2
Schweizer Wein mit AOC, Schweizer Landwein und Schweizer Tafelwein dürfen nicht aus einem Verschnitt mit ausländischem Wein entstehen.
3
Für den Verschnitt von Schweizer Wein mit Schweizer Wein gilt:
a. Wein mit AOC darf insgesamt bis höchstens 10 Prozent mit Weinen gleicher Farbe verschnitten werden;
b. Landwein darf insgesamt bis höchstens 15 Prozent mit Weinen gleicher Farbe verschnitten werden.
4Ausländischer Wein, der eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine andere gemäss der massgeblichen ausländischen Gesetzgebung geschützte Bezeichnung trägt, muss bei der Abgabe bezüglich Verschnitt dieser Gesetzgebung entsprechen.
5
Andere Weine dürfen beliebig verschnitten werden.