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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 41 Seiten
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Sie werden namentlich aus Bindemitteln, Farbstoffen, Pigmenten, Weichmachern, Lösungsmitteln, Trockenstoffen sowie weiteren Additiven hergestellt und durch ein sachgerechtes Druck- oder Lackierverfahren auf die Bedarfsgegenstände aufgebracht.
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In ihrem fertigen Zustand sind Verpackungstinten-Schichten dünne Schichten aus trockener oder erhärteter Drucktinte oder Druckfarbe, mit denen die Oberfläche von Bedarfsgegenständen beschichtet wurde.
Art. 26g Zulässige Stoffe
Verpackungstinten dürfen nur aus den in Anhang 1, Listen I und II sowie in Anhang 6 aufgeführten Stoffen unter Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen hergestellt werden.
Art. 26h Bewilligung weiterer Stoffe
1
Das BAG kann auf begründetes Gesuch hin weitere Stoffe bewilligen.
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Es berücksichtigt bei der Prüfung insbesondere:
a. die Toxikologie eines Stoffes;
b. die in das Lebensmittel oder in lebensmittelsimulierende Pfüfflüssigkeiten migrierenden Stoffe;
c. die Methoden zur spurenanalytischen Bestimmung der Stoffe;
d. die technische Notwendigkeit der Anwendung der Stoffe. 3
Es befristet die Bewilligung und veröffentlicht sie im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
Art. 26i Anforderungen
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Unter normalen, vorhersehbaren Bedingungen dürfen Beschichtungen aus Verpackungstinten die darin enthaltenen Stoffe nur in Mengen, die gesundheitlich unbedenklich sind und keine inakzeptable Veränderung der Zusammensetzung oder der organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel herbeiführen, an Lebensmittel abgeben.
2
Bei den Stoffen nach Absatz 1 dürfen die in Anhang 6, beziehungsweise Anhang 1 aufgeführten Migrationsgrenzwerte nicht überschritten werden. 3
Verpackungstinten müssen nach den branchenüblichen Leitfäden für die Gute Herstellungs- und Druckpraxis hergestellt und verwendet werden.
II
1 Anhang 1 wird gemäss nachfolgendem Text geändert:
Anhang 1
(Art. 7, 9 Abs. 2 - 4, 16 Abs. 3, 26g und 26i Abs. 2)